Guten Morgen,
ich bin jetzt im 4. Monat (Zwillingen nach IVF) und war schon mit Blutungen im dritten Monat im Krankenhaus und dann auch 2 Wochen krankgeschrieben. Die Blutungen sind abends nach der Arbeit aufgetreten. Nun hätte ich gerne gewusst wie ich ein Beschäftigungsverbot bekommen kann.
Mein FA sieht keine Notwendigkeit für ein Beschäftigungsverbot.
Kurz zu meiner Vorgeschichte: vor der Behandlung hatte ich schon 2 Spontan Schwangerschaften aber leider endeten diese jeweils mit einem Abgang (ca. 6/7 Woche). Wir sind jetzt so froh, dass wir es diesmal soweit geschafft haben und machen uns nun sorgen um die beiden. Seit der Punktion nehme ich wegen des Faktor V Leidens täglich Fragmin P Forte und soll es auch weiter bis zur Geburt und danach weiter nehmen.
Ich selber würde gerne weiter arbeiten aber da ich nicht die Möglichkeit habe in der Arbeit kürzer zu treten und mir die Gesundheit der zwei kleinen vorgeht würde ich gerne ein BV bekommen.
Nun wer außer meines FA kann mir da weiterhelfen? Was habe ich sonst noch für Möglichkeiten?
Vielen Dank
Mitglied inaktiv - 22.06.2009, 09:50
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Hallo,
ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales
unter der Internetadresse
http://komnet.nrw.de/
Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.")
Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen.
Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden.
Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein.
Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter
http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html
VB
von
Dr. med. Vincenzo Bluni
am 22.06.2009