Folgende Sitatuion:
Die Mutter war vor dem 1. Kind vollzeit, unbefristet angestellt. Sie ist dann während der Elternzeit (Kind 6 Monate alt zu dem Zeitpunkt) halbtags angestellt bei ihrem Arbeitgeber arbeiten gewesen. Dieser Vertrag (halbtags) lief nun noch während der Elternzeit aus.
Parallel wurde die Mutter mit dem zweiten Kind schwanger.
1. Auf welcher Grundlage wird nun das Elterngeld für das zweite Kind berechnet?
Sie sagt, sie könne nicht die Elternzeit vor dem Mutterschutz beenden, da ihr Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz für sie hat und sie nicht vollzeit zurück möchte.
2. Ist es aber nicht so, dass es nur eine formelle Sache ist, die Elternzeit vorzeitig zu beenden und dann gleichzeitig in den Mutterschutz zu gehen?
von
sara31
am 23.09.2017, 10:19
Antwort auf:
zweites Kind, Elterngeld mit Teilzeit während 1. Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird.
Deshalb ist es umso besser, umso früher Sie wieder in Teilzeit arbeiten.
Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten..
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.09.2017