Wie wird eine Kündigung unwirksam?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wie wird eine Kündigung unwirksam?

Hallo Frau Bader! Ich bin seit dem 1.10.2016 in einem Beschäftigungsverhältnis und bis einschließlich heute, den 31.3.17, da mir in der Probezeit gekündigt wurde, da mein Chef meinte diese Arbeit passt nicht zu mir..Obwohl sie mir viel Freude bereitet. Gestern habe ich bei meinem Frauenarzt die Bestätigung eine Schwangerschaft bekommen, laut seiner Einschätzung müsste ich ca. in der 6ssw sein. Der errechnete Entbindungstermin ist am 2.12. Die Kündigung habe ich am 1.3. erhalten , bzw im Briefkasten vorgefunden. Ich wusste allerdings noch nichts von meiner Schwangerschaft! Im Internet lese ich auf Seiten dass auch eine Kündigung unwirksam wird, selbst nach verstreichen der zweiwöchigen Frist, wenn die Frau nichts von der Schwangerschaft wusste. Dann habe ich noch eine Rechnung gesehen, ET minus 280 Tage oder sowas, wenn das Ergebnis zB. mein ET 2.12. 17 minus 280 Tage kommt der 25.2 17 heraus. Da befand ich mich schon in der Schwangerschaft. Wie wird das jetzt geregelt? Liebe Grüße Sophiital

Mitglied inaktiv - 31.03.2017, 11:09



Antwort auf: Wie wird eine Kündigung unwirksam?

Hallo, Eine erst nach Erhalt der Kündigung eingetretene Schwangerschaft löst den besonderen Kündigungsschutz nicht aus. Wird die Schwangerschaft also unmittelbar nach Erhalt der Kündigungserklärung festgestellt, muss gerechnet werden. Steht der Beginn der Schwangerschaft nicht eindeutig fest, ist nach der Rechtsprechung des BAG die sog. Rückrechnungsmethode anzuwenden. Hiernach gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Schwangerschaft 280 Tage vor dem angegebenen Entbindungstermin begonnen hat (BAG v. 07.05.1998 –2 AZR 417/97–). Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.04.2017



Antwort auf: Wie wird eine Kündigung unwirksam?

Ich würde HEUTE NOCH Einspruch gegen die Kündigung einlegen. Fr. Bader antwortet nicht jeden tag. Und im Fall der Fälle kannst Du immer noch den Einspruch wieder zurückziehen. 280 Tage rückwärts sicherlich nicht. Aber mit 6ter SSW Woche bist Du IMO völlig im Rahmen. Schau mal hier: http://www.kanzlei-hasselbach.de/2014/kuendigung-und-kuendigungsschutz-in-der-schwangerschaft/01/ Gerade wegen dem unverzüglich denke ich mal solltest Du wirklich sofort handeln. Nicht das man dir daraus einen Strick dreht.

Mitglied inaktiv - 31.03.2017, 12:43



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War der Arbeitsvertrag befristet ? Wenn ja, bis wann ?

von Sternenschnuppe am 31.03.2017, 17:12



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Mit ET am 2.12. bist du ca. am 13. März schwanger geworden, knapp 2 Wochen nach der Kündigung. Eine durchschnittliche Schwangerschaft dauert 266 Tage, nicht 280.

von Andrea6 am 31.03.2017, 17:23



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Gibt einige Urteile dazu. Also ester Tag der letzten Periode. Ist das der 01.02. und am 5.02 kommt die Kündigung, dann würde bei Sdhwangerschaft der Job erhalten bleiben.

von Sternenschnuppe am 31.03.2017, 17:55



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Ähmm, 6te SSW und 13.03 kann aber piemaldaumen schon mal gar nicht passen. Würde man ab ES berechnen wäre sie jetzt in der 3 oder 4ten SSW. Und diese Berechnung ist doch so überholt das kein FA mehr danach geht. Die meisten dürften nach dem ersten tag der letzten Periode gehen. So oder so, wie will Frau denn vorher wissen das sie schwanger ist. Nach deiner Begründung müsste Frau das im Moment der Zeugung wissen - das dürfte doch etwas utopisch sein. Periode bleibt aus, Frau wartet noch ein paar Tage, macht dann einen Test und geht dann zum FA dürfte eher hinhauen. Und da ist man dann ja schon (fast) in der 6ten SSW - wenn man mal vom Standard-Zyklus ausgeht von 28 Tagen den ja eh kaum eine Frau hat. In den meisten Fällen dürfte man da nicht einmal schon so einen frühen Termin beim FA haben da die einen oft nicht vor der 7ten oder 8ten Woche sehen wollen - meist sieht man dann ja auch erst was wirklich im US. Mit 13.3 wäre zudem die 2 Wochen Frist noch nicht mal um - auch diese Begründung gilt dann wohl nicht wenn man wirklich vom angenommenen ES ausgeht. Aber wie will Frau nachweisen ob der am 13ten oder gar erst am 15ten war?

Mitglied inaktiv - 31.03.2017, 18:17



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Die übliche Rechnung mit 40 Wochen dient der Erleichterung der Berechnung des ET. Die ersten 2 Wochen davon ist frau nie schwanger. Unabhängig davon ob nun mit 40 Wochen gerechnet wird oder mit 38 echten Wochen: die AP ist, wenn sie aktuell 5./6. SSW ist, erst ca. 2 Wochen nach Zugang der Kündigung schwanger geworden. In der Einspruchsfrist bestand also keine Schwangerschaft.

von Andrea6 am 01.04.2017, 12:33



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Andrea, ich weiß das Du Hebamme bist, aber IMO hast Du einen Rechenfehler drin - oder der FA. Oder die TE hat eben keinen 28 Tage Zyklus. So oder so, ich habe gerade mal verschiedene Kalender genommen zum ausrechnen was bei Et 2.12 herauskommt. Und da ist der Tag der letzten Periode im Februar gewesen. Ich glaube Du hast aktuell einfach einen Denkfehler bei den Daten. Wir haben heute gerade mal den 1.4 - also etwas über 4 Woche nach Erhalt der Kündigung. Rechnen wir mal 4,5 Wochen ab Erhalt, aber 5 bzw evtl 6te SSW - heißt ziemlich sicher schwanger in den ersten 2 Wochen Widerspruchsfrist. Noch mal gerade nachgerechnet, als möglicher Zeugungszeitraum wird der 24.02-24.03 angegeben, der wahrscheinlichste Termin um den 10.03. 10.03 wäre 4 Tage vor Ablauf der 14 Tage-Frist - wohl in Anlehnung an den durchschnittlichen 267 Tagen einer Schwangerschaft. Rechnet man mit den gesetzlichen 280 Tagen ist es der 24.02 - also VOR Erhalt der Kündigung sogar.

Mitglied inaktiv - 01.04.2017, 13:13



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Es hat niemand einen Denk- oder Rechenfehler drin, aber zum Zeitpunkt der Kündigung hat doch offenbar gar keine Schwangerschaft bestanden.

von Andrea6 am 01.04.2017, 13:24



Antwort auf: Wie wird eine Kündigung unwirksam?

Ich habe in einem Rechtskommentar folgendes nachgelesen: 1. Kein Kündigungschutz besteht, wenn die Schwangerschaft erst nach Zugang der Kündigung beginnt. 2. Eine Schwangerschaft beginnt mit der Nidation (Einnistung der befruchteten Eizelle). 3. Teilweise wird auch auf den Zeitpunkt der Konzeption (Befruchtung) abgestellt. 4. Der Eintritt der Schwangerschaft wird biologisch korrekt mit durchschnittlich 266 Tagen vor ET berechnet; es gibt eine andere (durch das BAG anerkannte Methode) wobei man immer 280 Tage zurückrechnet, auch wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Schwangerschaft bereits die ersten 14 Tage (280-266) bestanden hat.

Mitglied inaktiv - 01.04.2017, 14:10



Antwort auf: Wie wird eine Kündigung unwirksam?

Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung = 1.3.2017 ET = 2.12. ET minus 266 = 7.3.2017, also biologischer Eintritt der SS 6 Tage nach Erhalt der Kündigung. ET minus 280 = 21.2.2017, das ist der "juristische" Beginnn der SS. Es wäre also ein spannender Fall für die Aufsichtsbehörde oder das Arbeitsgericht, in welchem das ärztliche Attest und Ultraschall-Nachweise eine wichtige Rolle spielen dürften.

Mitglied inaktiv - 01.04.2017, 14:16



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http://trabhardt-arbeitsrecht.de/kuendigung-schwangerschaft/

Mitglied inaktiv - 01.04.2017, 15:40



Antwort auf: Wie wird eine Kündigung unwirksam?

Da steht es ja nun: "Ist Ihre Schwangerschaft erst nach Zugang der Kündigung eingetreten, greift der besondere Kündigungsschutz für Schwangere hingegen nicht."

von Andrea6 am 01.04.2017, 16:00



Antwort auf: Wie wird eine Kündigung unwirksam?

Genau, und die Frage ist wirklich, welchen Zeitpunkt das Gericht als Beginn der Schwangerschaft ansieht: den Tag 1 von 280 oder den Tag der Zeugung, oder der Einnistung? Und das erklärt der Artikel leider nicht!

Mitglied inaktiv - 01.04.2017, 17:02



Antwort auf: Wie wird eine Kündigung unwirksam?

https://openjur.de/u/776310.html

von Lina_100 am 01.04.2017, 17:56



Antwort auf: Wie wird eine Kündigung unwirksam?

Hi, doch auch das steht da: Zitat: Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht kündigen (§ 9 MuschG). Der Beginn der Schwangerschaft wird grundsätzlich so berechnet, indem von dem im ärztlichen Attest festgestelltem Entbindungstermin 280 Tage zurückgerechnet werden. Der voraussichtliche Entbindungstermin ist dabei nicht mitzurechnen. Der Zeitpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn Ihre Schwangerschaft erst später festgestellt wird. Zitat Ende Was dann eben VOR dem 1.03 wäre und damit auch vor dem Termin der Kündigungsübergabe. Nix mit Einnistung, Schnitt oder sonstigem.

Mitglied inaktiv - 01.04.2017, 20:59



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