Hallo Frau Bader!
Mein erstes Kind ist Ende Mai 2012 geboren,davor habe ich 100% gearbeitet.Ich habe Elternzeit bis Ende Dezember 2013 beantragt.Seit Juni 2013 arbeite ich wieder 25% (Ca.500€) bei meinem alten Arbeitgeber.Jetzt im September möchte ich auf 60 % erhöhen und damit auch nach der Elternzeit weiterarbeiten.Die Verträge gelten nur für die Elternzeit.
Meine Fragen sind:
1.:Wie berrechnet sich das Gehalt für das Beschäftigungsverbot wenn ich jetzt noch in der Elternzeit schwanger werden sollte und wie nach der Elternzeit?Werden die Monate mit 25% und 60% in der Elternzeit dazugezählt oder gelten nur die 100% vor der 1.SS?
2.:Wie berrechnet sich das Elterngeld mit Beschäftigungsverbot mit Beginn während der Elternzeit und wie mit Beginn nach der Elternzeit?
3.Wie berrechnet sich Elterngeld ohne Beschäftigungsverbot in der Elternzeit und nachher?
Ich hoffe,dass ich meine Frage nicht zu verwirrend formuliert habe und Danke im Vorraus!LG
von
ailuj81
am 14.08.2013, 21:21
Antwort auf:
Wie errechnet sich das Gehalt im Beschäftigungsverbot während Elternzeit?
Hallo,
1. Sie bekommen das Gehalt wie ohne BV
2. + 3. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.08.2013