Liebe Frau Bader,
ich erhielt für meinen Sohn 1 Jahr Elterngeld, welches auf 2 Jahre ausgezahlt wurde.
Im vorletzten Monat der 2 jährigen Elternzeit wurde ich wieder schwanger. Ich entbinde vorrauss. am 24.09.14.
Erster Gehaltsbezug nach EZ war Januar 2014 (11.01.2014 Ende EZ) , letzter vor Mutterschutz der Juli 2014, (Beginn Mutterschutz 13.08)
Reiche ich nun zur Berechnung des Elterngeldes aus 2014 die Monate Jan - Juli (7 Monate) und aus 2013 die Monate August bis Dezember (5 Monate) oder gehe ich zurück, bis vor die erste Elterzeit, also August bis Dez. 2011?
Vielen Dank.
Liebe Grüße
Tanja
von
t.haxn
am 21.08.2014, 22:17
Antwort auf:
Wie Elterngeldberechnung?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.08.2014
Antwort auf:
Wie Elterngeldberechnung?
MuSchu beginnt im August 2014...
Dann ist das Einkommen der Monate Juli 2014 bis August 2013 relevant.
Das sind dann 7 Monate mit Einkommen und 5 ohne.
Es werden KEINE Monate von vor der ersten EZ herangezogen.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 22.08.2014, 02:30
Antwort auf:
Wie Elterngeldberechnung?
Ja, 7x mit Einkommen und 5 Mal mit 0€.
Es zählen immer die 12 Monate vor Mutterschutz.
von
Sternenschnuppe
am 22.08.2014, 09:32