Hallo Frau Bader, seit dem sechsten Februar 2014 arbeite ich in Teilzeitbeschäftigung im Rahmen von 30 Stunden/ Woche während meiner Elternzeit. Aus früherer Vollzeitbeschäftigung hatte ich einen Restanspruch von 22 Urlaubstagen, die ich nach Absprache direkt zu Beginn der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nahm. Das Gehalt wurde mir auf Basis der momentanen Teilzeitbeschäftigung ausbezahlt. Noch im Februar diesen Jahres wurde mir unter Berufung auf EuGH, Beschluss vom 13.6.2013 (C-415/12) zugesichert, die Differenz der Stunden meines Urlaubsanspruches als Überstunden anzurechnen [(7,8-6)x22=39,6]. Ich hatte zuvor den Gesetzestext mit Bitte zur Prüfung meiner Situation vorgelegt. Am vergangenen Freitag erfuhr ich "nebenbei", dass unsere bisherige Absprache zurückgenommen werde und mir die besagten Überstunden entzogen werden. Diese neue Regelung habe ich nicht schriftlich erhalten. Leider ist es für mich nicht ersichtlich, warum es zu dieser Neuregelung kommt. Ist sie rechtens? Die Personalabteilung, bei der ich unverzüglich nachfragte, bestätigte mir diese Entscheidung unter Berufung eben dieses eurpäischen Beschlusses. Ich habe lediglich Anrecht auf die 22 Tage, nicht aber auf entsprechendes Gehalt oder gar Umregelungen. Ich habe nun in einem ersten Schritt um Verschriftlichung und Begründung dieser Neuregelung gebeten. Habe ich Anrecht auf das Gehalt aus dem ruhenden Vollzeitanspruch aus dem der Urlaubsanspruch resultiert? Oder auf die Übertunden? ODer tatsächlich nur auf die 22 Tage? Darf eine solche Absprache nach 4 Monaten rückwirkend geändert werden? Über eine rechtliche Einordnung meiner Situation würde ich mich sehr freuen, viele Grüße
von Kaachen am 08.06.2014, 23:42