Wann zum AA bei Ablehnung Teilzeitantrag?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wann zum AA bei Ablehnung Teilzeitantrag?

Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich am Anfang des 1. Elternzeitjahres. Nun hat mein Arbeitgeber meinen Antrag auf Teilzeit für das 2. und 3. Elternzeitjahr abgelehnt. Daher möchte ich mir einen neuen Arbeitgeber suchen und würde gerne wissen, wann ich dann zum Arbeitsamt gehen muss, um mich arbeitssuchend zu melden und ALG zu beantragen. Muss ich dies jetzt schon tun, da ich jetzt schon die Ablehnung vorliegen habe, oder wann muss ich das spätestens tun? Benötige ich zu diesem Zeitpunkt schon die Genehmigung des Arbeitgebers, dass ich bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten darf? Bin ich denn dann theoretisch noch bei meinem alten Arbeitgeber für das 2. und 3. Elternzeitjahr angestellt und könnte ich danach theoretisch zu ihm in Vollzeit zurückkehren? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

von bella_b am 13.06.2016, 10:28



Antwort auf: Wann zum AA bei Ablehnung Teilzeitantrag?

Hallo, 1. Wenn der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer hat, darf der Arbeitgeber nur aus wichtigen betrieblichen Gründen ablehnen. 2. grundsätzlich ist es möglich, in der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber Teilzeit zu arbeiten, wenn der alte Arbeitgeber zustimmt. Wenn man dann nichts findet, kann man auch Arbeitslosengeld 1 anteilig erhalten. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.06.2016



Antwort auf: Wann zum AA bei Ablehnung Teilzeitantrag?

Arbeitssuchend zum XY kann Du Dich jetzt schon melden. Leistungen beantragen erst wenn Du Kinderbetreuung hast und nachweisen kannst für mindestens 15 Arbeitsstunden die Woche. Dann brauchst Du auch die Zustimmung des AG woanders zu arbeiten in der Elternzeit.

von Sternenschnuppe am 13.06.2016, 10:33



Antwort auf: Wann zum AA bei Ablehnung Teilzeitantrag?

MUSS ich mich jetzt schon arbeitsuchend melden, da ich jetzt bereits Kenntnis über die Ablehnung des TZ-Antrags habe, oder bis wann muss ich dies spätstens getan haben? 3 Monate vor Ablauf des 1. Elternzeitjahres? Oder dann, wenn ich die Bestätigung über einen Betreuungsplatz vorliegen habe? Mich würde hier die Frist interessieren, damit ich rechtlich auf der sicheren Seite bin.

von bella_b am 15.06.2016, 15:15



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