Hallo Frau Bader, ich bin derzeit in Elternzeit (2Jahre) diese endet im November 2016. In der 6. SSW bekam ich vom Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot. Ich habe im Jahr 2014 also keinen Urlaub eingereicht und auch nicht genommen. Ausgemacht war, dass ich meinen Resturlaub im Anschluss an die Elternzeit nehme. Nun heisst es vom Träger: "Der Resturlaub ist für 2014 gemäß §17 Satz 2 MuSchG am 31.12.2015 verfallen" Im MuSchG steht ich kann den urlaub im nächsten Urlaubsjahr nehmen. Das wäre doch für mich das Jahr 2016, weil ich vorher aufgrund von Beschäftigungsverbot und Elternzeit nicht die Möglichkeit hatte den urlaub zu nehmen!? weiter heisst es: "Der Urlaub für 2015 wird gemäß §17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, 37 KAVO für jeden vollen Monat der EZ um ein 12tel gekürzt" warum?? Ist es rechtens, dass mein urlaub von 2014 komplett verfällt??? Ich hoffe auf eine Antwort Vielen Dank :-)
Mitglied inaktiv - 28.07.2016, 12:20