Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Urlaub während der Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Urlaub während der Elternzeit

Dojii

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Sehr geehrte Frau Bader, in unsere Haus ist eine interessante Theorie aufgeworfen worden, für die wir auf die Schnelle keine Antwort finden konnten. Wenn eine Mutter bspw. zwei oder drei Jahre Elternzeit anmeldet und diese nutzt aber im Laufe der Elternzeit entscheidet, ihren noch bestehenden Urlaub zu nutzen, ist das ohne Weiteres möglich? Muss der Arbeitgeber dem zustimmen? Betriebliche Gründe kann er kaum geltend machen, wenn die Frau ohnehin in Elternzeit ist und nicht aktiv arbeitet. Wenn der Urlaub aus Vollzeit vergütet wird, zählt dieser Tag gem. BEEG als vollzeiterwerbstätig und unterbricht die Elternzeit. Hierdurch entsteht nachträglich ein neuer Elternzeitabschnitt. Könnte der Arbeitgeber diesen (nachträglich) ablehnen, wenn es sich um den dritten oder noch späteren Abschnitt handelt, obwohl die zweijährige Elternzeit (dann allerdings als ein durchgehender Abschnitt) bereits beim Arbeitgeber fristgerecht angemeldet wurde? Vielen Dank!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, die Mutter braucht für die Unterbrechung der Elternzeit und für die Gewährung des Urlaubes Zustimmung des Arbeitgebers, § 16 Abs 3 S. 1 BEEG. Hierfür brauche es keine betrieblichen Gründe nach dem Gesetz, er kann es einfach ablehnen. wenn er dies genehmigt würde ich aber eine konkludente Zustimmung zu dem dann neu entstandenen Abschnitt bejahen. Sein Verhalten wäre ja sonst widersprüchlich. Liebe Grüße NB


User-1736455377

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Meiner Meinung nach nicht. Urlaub in VZ nehmen setzt voraus, dass du eigentlich sonst arbeiten müsstest. Heißt, du müsstest die EZ beenden um Urlaub zu nehmen - beides ist nur mit Zustimmung des AG möglich. Also nein, einfach so kann sie das nicht.


Ani123

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Das ist so nicht möglich. Urlaub kann nur mit Zustimmung des AG genommen werden. Die EZ kann nur mit Zustimmung des AG vorzeitig beendet werden oder aus schwerwiegendem Grund. Wenn die EZ beendet wird kann diese neu gemeldet werden mit entsprechender Frist und das geht dann ohne Zustimmung des AG. In ihrem genannten Fall ist der AG derjenige, der zustimmen muss. Ohne ist kein Urlaub nehmen möglich. Während des Urlaubs ist die Frau nicht in EZ. EZ, die deshalb nicht genommen wurde kann spätergenommen werden.


Dojii

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Ja, das ist auch einer der Fragen. ^^ Fällt der Urlaub wegen der Unterbrechung der Elternzeit auch in den Bereich des BEEG wegen Änderung der Elternzeit im Bindungszeitraum oder eben nur in die allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts zwecks Bewilligung von Erholungsurlaub?


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