Unterhalt bei Arbeitslosigkeit § 1615l

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Unterhalt bei Arbeitslosigkeit § 1615l

Hallo Frau Bader, ich stecke vor einem großem Problem. Ich wurde von meinem damaligen Freund (nicht verheiratet) schwanger. Wir trennten uns vor kurzer Zeit. Nun ist mein Erziehungsgeld ist ausgelaufen, d.h. ich brauche Unterhalt. Mein Sohn ist erst ein Jahr alt. Mein Fortsetzungsvertrag beim alten Arbeitgeber wurde aufgrund der Schwangerschaft nicht verlängert. D.h. ich war ein Monat lang arbeitslos und bin dann erst in Mutterschutz gegangen. Ca. sechs Wochen später kam mein Sohn zur Welt. Nun stellt sich die Frage, wie hoch mein Bedarf ist. Wäre dieser bei 800 € (Mindestbedarf) anzusehen oder doch nach meinem letztem Gehalt? Selber habe ich noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mein Ex verdient gut und ist definitiv leistungsfähig.....Danke Vorab!

von sugarbabe77 am 11.06.2014, 21:17



Antwort auf: Unterhalt bei Arbeitslosigkeit § 1615l

Hallo, bis zum 3. Geb. muss er für das Kind UND für Sie zahlen. beantragen Sie einen Beratungshilfeschein und suchen Sie einen RA vor Ort auf! Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.06.2014



Antwort auf: Unterhalt bei Arbeitslosigkeit § 1615l

Dein Ex ist seit der Geburt schon zahlungspflichtig. Warum bekommst du denn bisher keinen Unterhalt und kümmerst dich da erst drum, wenn es knapp wird? Unterhalt wird anhand des Gehaltes des Vaters errechnet. Wenn du dieses weißt, kannst du in der Düsseldorfer Tabelle schonmal einen Überblick bekommen. Meld dich einfach mal beim Jugendamt - die helfen dir weiter.

von -chOcO- am 11.06.2014, 21:35



Antwort auf: Unterhalt bei Arbeitslosigkeit § 1615l

Hi danke für die schnelle Antwort. Ja aber der Verzug tritt erst ein, wann ich Ihn aufgefordert habe zu zahlen. Da wir erst seit seinigen Wochen auseinander sind, kann ich Ihnen nicht vorher zum Unterhalt zwingen (er hat ja mich auch unterhalten). Nur waren wir nicht verheiratet, also scheidet grundsätzlich eine gemeinesame Lebensstellung aus. Vielmehr muss er mir ja "Schadensersatz" in Höhe a) Mindestunterhalt oder b) letztes Einkommen bezahlen. Dies ist letztendlich auch die Fragestellung. Wenn es nach Ihm ging, würde er mit nur 800 € geben....Ich will natürlich mehr Geld....

von sugarbabe77 am 11.06.2014, 22:19



Antwort auf: Unterhalt bei Arbeitslosigkeit § 1615l

Das wird dir ein Anwalt berechnen und mit 800 Euro wurde ich jetzt nicht unbedingt rechnen! Kindesunterhalt geht vor. Und er hat dir gegenüber einen hoheren selbstbehalt.

von CKEL0410 am 11.06.2014, 22:42



Antwort auf: Unterhalt bei Arbeitslosigkeit § 1615l

Naja, wenn er wie sie sagt gut verdient dann können das auch mehr als 800€ sein. Gibt ja Leute die so an die 2500€ oder 3000€ oder mehr netto haben. Da ist bis 1000€ vieeeel Luft für Kinder und Betreuungsunterhalt :-) Was hattest Du denn vor dem Kind netto ?

von Sternenschnuppe am 11.06.2014, 22:47



Antwort auf: Unterhalt bei Arbeitslosigkeit § 1615l

Danke für deine Antwort. Naja, ich kann neben meinen "Bedarf" (der hat strittig ist) auch noch meine Beiträge für die Krankenkasse und Pflegeversicherung geltend machen, das ist klar. Er könnte mir (trotz Berücksichtigung aller Bereinigungen des Einkommens sowie Kindesunterhalt) mein "altes Gehalt" bezahlen, beruft sich allerdings darauf, dass ich vor der Geburt arbeitslos war....Somit würde er "günstig" wegkommen.Hat jemand Erfahrungen damit?

von sugarbabe77 am 11.06.2014, 22:50



Antwort auf: Unterhalt bei Arbeitslosigkeit § 1615l

...naja genauso ist es. Er verdient trotz Bereinigung rd. 2,6T€. Mein letztes Gehalt betrug rd. 1200 €.

von sugarbabe77 am 11.06.2014, 22:51



Antwort auf: Unterhalt bei Arbeitslosigkeit § 1615l

Ah entschuldigung. Du hattest geschrieben, das ihr euch vor kurzer Zeit getrennt habt und ich hab gelesen, das ihr euch nach kurzer Zeit getrennt hättet. Mein Fehler.

von -chOcO- am 11.06.2014, 23:34



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