Ausklammerung bei Arbeitslosigkeit und Krankschreibung / Beschäftigungungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Ausklammerung bei Arbeitslosigkeit und Krankschreibung / Beschäftigungungsverbot

Hallo liebe Frau Bader, ich bin seit Anfang des Jahres arbeitslos (Auslauf einer befristeten Beschäftigung) und nun rel. frisch schwanger. Aufgrund meiner Vorgeschichte (bei 3 Kindern sehr frühzeitige Wehen, eine Fehlgeburt) würde mich meine Ärztin sofort ins vollständige Beschäftigungsverbot bzw. in eine Krankschreibung schicken. Hätte diese Krankschreibung oder das Beschäftigungsverbot zur Folge, dass ich einen Verschiebungstatbestand hin zur Anrechnung meines gut bezahlten vorherigen Jobs erhalten würde? Ohne einen Verschiebungstatbestand würde ich ja nur den Sockelbetrag des Elterngeldes bekommen, ohne an meiner Situation etwas ändern zu können, da ich aufgrund des Beschäftigungsverbotes ja keine bezahlte Beschäftigung annehmen kann, welche mich dann in der Berechnung des Elterngeldes besser stellt. Auf Anruf bei meiner zuständigen Elterngeldstelle erhielt ich die Auskunft, dass Verschiebungstatbestände bei einem Beschäftigungsverbot / Krankschreibung aus der Arbeitslosigkeit heraus nicht möglich wären, ohne mir den konkreten Rechtsgrund dafür nennen zu können. O-Ton: Das steht im Elterngeldgesetz, das können Sie selber nachlesen. Beim lesen habe ich aber leider nirgends einen Hinweis auf Arbeitslosigkeit bei den Verschiebetatbeständen finden können. Vorab herzlichen Dank für Ihre Antwort!

von sonnenschirmer am 14.02.2018, 12:40



Antwort auf: Ausklammerung bei Arbeitslosigkeit und Krankschreibung / Beschäftigungungsverbot

Hallo, zum einen einmal halte ich ein absolutes Beschäftigungsverbote wegen vorzeitiger Wehen und einer Fehlgeburt für das falsche Mittel. Ich kenne zwar nicht Ihre Tätigkeit, es muss aber ein kausaler Zusammenhang bestehen. Selbst eine Krankschreibung könnte problematisch werden. Gleichwohl, ein absolutes Beschäftigungsverbot führt dazu, dass das Arbeitslosengeld 1 nicht weiter bezahlt wird, dass Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Und letztlich ist es so, dass während des Bezuges von Arbeitslosengeld 1 die entsprechenden Monate mit null Euro angerechnet, aber nicht ausgeklammert werden. Das Beschäftigungsverbot spielt in der Arbeitslosigkeit, außer unter dem oben genannten Aspekt, der erst einmal keine Rolle. Viele Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 16.02.2018



Antwort auf: Ausklammerung bei Arbeitslosigkeit und Krankschreibung / Beschäftigungungsverbot

Auch wenn die Antwort der EG-Stelle (typisch) schnippisch ist, ist sie leider richtig. Verschiebung aus einer Arbeitslosigkeit heraus ist nicht möglich und auch so im Gesetz zu finden. Es steht in § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG: "Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person (...) eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war (...) und (...) dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte." Der Kniff ist hier das geringere Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Die Einkommensminderung muss unmittelbare (!) Folge der schwangerschaftsbedingten Erkrankung sein. Einfach ausgedrückt: Würdest du unmittelbar wieder Geld verdienen, wenn die Krankschreibung endet? Nein. Denn du hast keinen Job, in den du zurückkehren würdest. Erst mal würdest du arbeitslos zuhause sitzen, bis du was neues hast. Die Einkommensminderung ist also keine unmittelbare Folge der Erkrankung. Und ein Beschäftigungsverbot würdest du erst gar nicht bekommen können, da du keine Arbeitsstelle hast. Es reicht nicht aus zu sagen, "Wäre ich nicht krank, dann würde ich mir einen neuen Job suchen und wieder Geld verdienen." Von daher ist der Sockelbetrag leider korrekt.

von Dojii am 14.02.2018, 14:59



Antwort auf: Ausklammerung bei Arbeitslosigkeit und Krankschreibung / Beschäftigungungsverbot

Oh Mann, das kann ich mir fast nicht vorstellen... Ich falle vom Glauben ab! Ich bin promovierte Wissenschaftlerin, wie in der Wissenschaft leider üblich, immer wieder nur befristet beschäftigt, zum Jahresende Vertrag ausgelaufen, da die Bundesregierung nach wie vor nicht steht, gibt es keinen Haushalt und damit keine Freigaben für Forschungsmittel, das Projekt wurde daher (vorerst) nicht verlängert, aufgrund des Beschäftigungsverbotes werde ich auch keinen neuen Vertrag bekommen, den ich sonst bekommen hätte, wenn der Haushalt der Bundesregierung steht und ich nicht schwanger wäre... Zum Glück fallen wenigstens 3 Monate der Beschäftigung noch in den Berechnungszeitraum, so dass ich wenigstens ca. 500 EUR Elterngeld bekomme. Aber es sind eben dann doch netto fast 1000 EUR Differenz zwischen "normalem" Elterngeld und dem, was ich dann bekomme... SUPER!!! ICH FREUE MICH SCHON RICHTIG!!!

von sonnenschirmer am 14.02.2018, 15:39



Antwort auf: Ausklammerung bei Arbeitslosigkeit und Krankschreibung / Beschäftigungungsverbot

Was noch heftiger ist, wenn du ein BV bekommst, fällst du im schlechtesten Fall - eigentlich sogar mit ziemlicher Sicherheit - auch aus dem ALG1-Bezug. Weil du nicht mehr arbeitsfähig bist. Also besser AU mit anschließendem Krankengeld bis zum Mutterschutz. Noch besser wäre es sich was neues zu suchen solange man frisch schwanger ist - egal was und so das EG zu erhöhen. Was du körperlich leisten kannst, musst du wissen...

Mitglied inaktiv - 14.02.2018, 17:46



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