Liebe Frau Bader, ich befinde mich in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Nach der Geburt unseres Sohnes vor einem Jahr habe ich für zwei Jahre Elternzeit beantragt, wohl wissend, dass dieser Zeitraum die Restlaufzeit meines Arbeitsvertrages überschreitet. Innerhalb der Elternzeit bin ich nun Teilzeit tätig und verdiene weniger als die Hälfte als vorher. Sollte mein Vertrag nicht verlängert werden, welches Einkommen gilt als Berechnungsgrundlage für das ALG I? Herzlichen Dank und beste Grüße!
von fraxss73 am 30.05.2015, 15:54