Hallo,
Ich bin noch bis Februar 2017 in Elternzeit. Diese habe ich für zwei Jahre beantragt. Nun bin ich erneut schwanger und bekomme das Kind wenn alles gut geht im Mai 2017. Nun würde ich gerne wissen wie sich das Elterngeld für das zweite Kind errechnet? Theoretisch würde ich im Februar wieder arbeiten, habe allerdings höchstwahrscheinlich wieder Berufsverbot aufgrund fehlender Immunitäten. Vor der ersten Schwangerschaft habe ich Vollzeit gearbeitet.
Liebe grüße
von
Sonnenschein1405
am 12.09.2016, 23:11
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.09.2016
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
Das Elterngeld berechnet sich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz. Bei dir war das hauptsächlich 0€ (wenn du nicht TZ in EZ gearbeitet hast). Viel mehr wie den Mindestsatz + Geschwisterbonus wirst du nicht bekommen.
Egal ob Beschäftigungsverbot oder nicht, so wie du die Daten angegeben hast, kann die Zeit von Ende Elternzeit bis Beginn Mutterschutz nicht lang sein (oder gar nicht vorhanden?).
von
chrissicat
am 13.09.2016, 06:57
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
Vielen Dank für die Info. Es liegen zwei Monate zwischen Ende Elternzeit und Mutterschutz.
von
Sonnenschein1405
am 13.09.2016, 22:42