Schwanger in Elternzeit, was steht mir zu?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Schwanger in Elternzeit, was steht mir zu?

Hallo, ich habe bereits einen 2jährigen Sohn und befinde mich in Elternzeit die noch bis Januar 2015 laufen würde. Nun bin ich vermutlich erneut schwanger. Was steht mir beim 2.Kind zu? Ich bekomme doch dann nur 300 Euro Elterngeld und es interessiert nicht was ich vorher verdient habe oder? Stimmt es das man einen Geschwisterbonus bekommt? Mein Kleiner wäre bei Geburt noch unter 3Jahre. Wie sieht es mit Mutterschutzgeld aus?Hinsichtlich meines Arbeitgeber müsste ich dann die Elternzeitverlängerung beantragen oder? Mir stehen doch erneut 3Jahre zu oder? Ich frage deshalb, weil ich und mein Mann ziemlich auf uns allein gestellt sind mit den Kindern und es wichtig wäre, dass ich zuhause bin, solange sie klein sind. Vielen Dank schon mal, mel81

von mel81 am 14.01.2014, 23:17



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, was steht mir zu?

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 16.01.2014



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