Hallo,
ich habe wahrscheinlich einen Bandscheibenvorfall und befinde mich mitten in der Elternzeit. Jetzt soll ich in nächster Zeit (vorallem bis erst einmal geklärt ist umwas es sich wirklich handelt) meinen Sohn (7,5 Monate) nicht mehr tragen. Entsprechend brauche ich ja Unterstützung? Wie kann das gehen? Mein Mann würde schon zu Hause bleiben, aber nicht unentgeldlich. Und er oder mein Sohn bekommen ja auch keine Krankschreibung... Kann man die Elternzeit für einen gewissen Zeitrahmen übertragen und wenn ja bekomme ich dann auch weiterhin finanzielle Unterstützung z.B. in Form von Krankengeld? Ich bin echt etwas ratlos...
Mitglied inaktiv - 26.03.2011, 09:18
Antwort auf:
Krank in der Elternzeit - was tun??
Hallo,
Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.).
Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab!
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.03.2011