Liebe Frau Bader, ich hoffe, Sie können uns bei der nachfolgenden Frage weiterhelfen. Mein Freund und ich sind nicht verheiratet und erwarten in ein paar Wochen unser erstes gemeinsames Kind. Eigentlich wollten wir die Vaterschaftsanerkennung und das gemeinsame Sorgerecht vor der Geburt regeln, haben uns nun aber aus organisatorischen Gründen erst für die Beantragung des gemeinsamen Sorgerechts nach der Entbindung entschieden. Hier unsere Frage: Wir sind nicht verheiratet, mein Freund ist Däne. Nach dänischem Namensrecht dürfte man unsere beiden Nachnamen für das Kind in einem Nachnamen mit einem Bindestrich zusammenfassen. Wir wissen, dass dies problemlos funktioniert, wenn wir uns um das gemeinsame Sorgerecht vor der Geburt kümmern. Man gibt dann wohl im Krankenhaus in der Namenswahl "nach ausländischem Recht" an. Wie sieht es nun aus, wenn wir das gemeinsame Sorgerecht erst nach der Geburt regeln? Im Internet haben wir gefunden, dass das Kind erst einmal meinen Nachnamen bekommt, aber bei späterem gemeinsamen Sorgerecht der Familienname mit Zustimmung beider Elternteile noch einmal geändert werden kann. Geht das wirklich so problemlos? Macht so eine nachträgliche Nachnamensänderung jedes Standesamt mit oder kann es auch sein, dass dies von Standesamt zu Standesamt ein bisschen vom "Good will" abhängt? Und wenn das Standesamt das mitmacht, darf man dann auch nach ausländischem Namensrecht vergeben? Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns weiterhelfen könnten. Recht herzlichen Dank im Voraus. Viele Grüße Nina
von Emilia2014 am 04.08.2014, 12:58