Frage: Schwanger in Elternzeit

Hallo Frau Bader, Mein Sohn ist am 22.12.14 geboren und ich habe 2 Jahre Elternzeit bei meinem AG beantragt. In der 16. SSW habe ich vom Frauenarzt ein BV bekommen. Nun müsste ich theoretisch Ende Februar wieder anfangen zu arbeiten. Doch nun bin ich wieder schwanger ET 15.07.17. Ein BV werde ich aufgrund meiner Arbeit vom Frauenarzt wieder bekommen. Bleibe ich jetzt bis Ende Februar in Elternzeit und danach greift das BV? Bekomme ich dann wieder mein altes Gehalt oder bis zum Mutterschutz nichts? Muss ich den AG jetzt sofort über die Ss informieren oder reicht es kurz vor Ablauf der Elternzeit?

von Mina1984 am 09.11.2016, 16:39



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit

Hallo, ab dem ersten Tag nach dem Mutterschutz, wenn Sie also normalerweise arbeiten gehen würden, können Sie wieder ein Beschäftigungsverbot bekommen. Um auf die Diskussion einzugehen, bei der einige Sachen etwas ungenau geschildert wurden: Man muss zwischen einem individuellen und einem gesetzlichem Beschäftigungsverbot unterscheiden. Bei einem individuellen BV entscheidet der Arzt im Einzelfall, dass die Schwangere ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Dazu kann auch Mobbing gehören. Daneben sieht der Gesetzgeber eine Reihe von Gründen vor, bei denen vom AG ein BV erteilt werden muss (=generelles gesetzl. BV). Diese findet man bei http://bundesrecht.juris.de/muschg/BJNR000690952.html#BJNR000690952BJNG000202308 Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zu machen und die Beschäftigungsverbote durch entsprechende Maßnahmen umzusetzen Aber auch das Gewerbeaufsichtsamt kann Hilfestellung geben. Man erhält bei einem BV den vollen Lohn weiter. Anders ist übrigens eine Krankschreibung: hier liegt es nicht an der Arbeit, sondern an der Schwangerschaft, das man nicht arbeiten kann. Nach 6 Wochen gibt es nur noch Krankengeld. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.11.2016



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit

Ein BV werde ich aufgrund meiner Arbeit vom Frauenarzt wieder bekommen. Nein, das geht so nicht. Der Frauenarzt kann dir nicht wegen der Arbeitsbedingungen ein BV erteilen. Das darf nur der Arbeitgeber.

Mitglied inaktiv - 09.11.2016, 16:43



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit

Hast du 2Jahre beantragt? Dann geht die EZ nur bis 21.12.2016. oder hast du ein festes Enddatum im Feburar reingeschrieben?

von sternenfee75 am 09.11.2016, 17:27



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit

Der AG muss das BV ausstellen. Durch Missbrauch ist da die Umsetzung sehr verschärft worden. Was genau hast Du in Deine Elternzeitmeldung geschrieben ? Zwei Jahre enden nicht im Februar, sondern Du müsstest am 2. Geburtstag wieder arbeiten. Wie war daher der exakte Wortlaut? Und wie viele Stunden könntest Du arbeiten wenn Du nicht schwanger wärest? Ist Dein Kind betreut so dass Du dem alten Vertrag wieder erfüllen könntest ?

von Sternenschnuppe am 09.11.2016, 17:28



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit

Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag von 140 Stunden monatlich. Ich hatte mich zu Ende Februar angekündigt, aber wollte eigentlich die Elternzeit verlängern, weil mein Sohn noch keinen Kitaplatz hat. Bin jetzt aber ja erneut schwanger... Mein Frauenarzt kann mit sehr wohl ein BV ausstellen, wenn er das Wohl des Kindes gefährdet sieht. Und das ist in der stationären Altenpflege mit demenzerkrankten Menschen leider oft so... Ich habe in der letzten Ss von meinem Fa ein BV bekommen und nicht vom AG

von Mina1984 am 09.11.2016, 19:56



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit

Mag sein, aber Dein Arzt hat seien Kompetenzen überschritten. Er darf das BV wegen der Arbeit nicht ausstellen. Dein AG dürfte das BV anzweifeln. Mag Dir passen oder nicht, ist aber so. Ein BV wegen der Arbeit MUSS der AG ausstellen. Der Arzt darf es nur wenn nicht die Arbeit das Problem ist sondern die Schwangerschaft selbst Mutter und/oder Kind gefährden.

Mitglied inaktiv - 09.11.2016, 20:02



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit

wenn die gesundheit von mutter und/oder kind bei fortführung der arbeit gefährdet sind, darf der ARZT sehr wohl das BV ausstellen. da kann dann sogar der AG nix dagegen machen. zwei jahre EZ enden einen Tag vor dem 2. geburtstag des Kindes. wenn du bis Februar drin hast, dann hast du länger elternzeit. der zwei monatige Mutterschutz wird angerechnet. schau bitte nochmal nach.

von mellomania am 09.11.2016, 20:13



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit

Danke mellomania... manche wissen halt alles besser :) Bei mir wurde der Mutterschutz anscheinend nicht mit eingerechnet. Meine Elternzeit geht vom 21.2.15-21.2.17 Da steht: Die Elternzeit kann frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen und ist maximal 3 Jahre begrenzt, nämlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

von Mina1984 am 09.11.2016, 20:43



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit

Was hast Du genau geschrieben ist nebensächlich da Du gar nicht arbeiten kannst. Du möchtest einen Lohn ersetzt haben, den Du nicht verdienen könntest, da das Kind gar nicht betreut ist. Was machst Du wenn der Arbeitgeber Dich anruft und sagt ab Montag hat er eine Ersatztätigkeit in der Verwaltung für Dich? Verlänger die Elternzeit bis zum neuen Mutterschutz und mach Dich nicht strafbar. Eine Bekannte hat deswegen gerade den Job verloren und ein Verfahren wegen Leistungsbetrug läuft auch.

von Sternenschnuppe am 09.11.2016, 22:02



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit

Der Mutterschutz wird auch in deinem Fall mit angerechnet! So wie du deine Anmeldung eingereicht hast, gehen dein AG und du davon aus, dass du 2 Jahre nach Ende des Mutterschutz wieder arbeiten gehst. Regulär endet der Mutterschutz beim Geburtsdatum 22.12.14 am 16.02.2015. Da dir dein AG Elternzeit ab 21.2. bestätigt, ist dein Kind wohl ca 5 Tage vor dem Termin geboren worden. Mit diesen Daten hast du am 21.2.2017 insgesamt 2 Jahre und fast 9 Wochen Elternzeit verbraucht. Wolltest du nun das "dritte Jahr" übertragen lassen, könntest du dies nur für 43 Wochen beantragen (statt für ein ganzes Jahr) Gruß Sabine

von SumSum076 am 10.11.2016, 08:55



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit

Wenn direkt nach der Elternzeit ein BV greifen soll. Die Kasse ersetzt sonst einen Lohn der gar nicht hätte erarbeitet werden können. Dies benachteiligt sonst Frauen die kein BV erhalten und ohne Betreuung nicht einfach ein BV abgeben können um dennoch an den vollen Lohn zu kommen.

von Sternenschnuppe am 10.11.2016, 14:59



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit

Mein Frauenarzt kann mit sehr wohl ein BV ausstellen, wenn er das Wohl des Kindes gefährdet sieht. Und das ist in der stationären Altenpflege mit demenzerkrankten Menschen leider oft so... Ich habe in der letzten Ss von meinem Fa ein BV bekommen und nicht vom AG Das ist dann leider jedesmal völlig falsch gelaufen. Dein FA risikiert Regreßforderungen, weil dem AG dadurch die Möglichkeit der Gefährdungsbeurteilung und der Umsetzung genommen wird. Du kannst nicht erwarten, dass das ein weiteres Mal falsch läuft.

Mitglied inaktiv - 11.11.2016, 13:14



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit

Der Arzt ist für MuSchG § 3 zuständig, der AG für § 4. Das ist ein ziemlicher Unterschied. Lies einfach mal nach. Du liegst da falsch.

Mitglied inaktiv - 11.11.2016, 13:15



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit

Tut mir leid, Mina, du bist hier in einem Rechtsforum, hier schreiben Experten und das ist fast immer richtig. Du und Mellomania, ihr liegt beide falsch. Wenn ihr meint es sei so, dann gebt die Rechtsgrundlage dafür an.

Mitglied inaktiv - 11.11.2016, 13:17



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit

Mit anderen Worten, durch diese mißbräuchliche Handlung verschaffen sich schwangere Frauen direkt nach der Elternzeit einen gravierenden Vermögensvorteil gegenüber nichtschwangeren Frauen in derselben Situation, und das kann natürlich nicht richtig sein.

Mitglied inaktiv - 11.11.2016, 13:20



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit

Beruhigt euch Mädels O.O Sobald der FA diese Schwangerschaft bestätigt hat, werde ich meine Elternzeit bis zum Mutterschutz verlängern. Werde niemanden absichtlich betrügen. Und warum mein FA mir ein BV ausgestellt hat, stand hier gar nicht zur Debatte. Schönes Wochenende

von Mina1984 am 12.11.2016, 18:13



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