Guten Tag Frau Bader,
momentan befinde ich mich noch in meiner dreijährigen Elternzeit meines ersten Kindes, welches im Okt. 2015 geboren wurde. Ich gehe Teilzeit arbeiten, nachdem ich ein Jahr vollzeit zuhause war. Nun bin ich wieder schwanger und erwarte im März 18 mein zweites Kind. Im Internet habe ich gelesen, dass mit Geburt des zweiten Kindes die Elternzeit des ersten unterbrochen werden kann, d.h. ich hätte noch ca. 6 Monate von meiner ersten Elternzeit "übrig". Soll heißen, dass ich nach der dreijährigen Elternzeit des zweiten Kindes noch die übrige dranhängen kann. An welche Bedingungen ist diese Unterbrechung gebunden, falls diese überhaupt rechtens ist? Bzw. gibt es hierfür einen rechtlichen Nachweis?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
von
Hummi
am 27.09.2017, 13:17
Antwort auf:
Elternzeitunterbrechung aufgrund 2. Kind
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.09.2017
Antwort auf:
Elternzeitunterbrechung aufgrund 2. Kind
du beendest die laufende elternzeit auf einen tag vor dem neuen mutterschutz. der rest der drei jahre wird dir zurückgespielt und du kannst ihn so nehmen, dass er einen tag VOR dem 8. geburtstag endet. also rechtzeitig beantragen.
von
mellomania
am 27.09.2017, 19:56