Frage: Elternzeit überschneidet sich

Guten Tag Frau Bader, ich habe 2 Jahre Elternzeit angemeldet und diese nun auf 3 Jahre verlängert. Jetzt bin ich erneut schwanger und die Elternzeit überschneidet sich. Mein Sohn wurde am 21.04.2013 geboren und unser zweiter Sohn kommt vorraussichtlich am 11.08.2015 auf die Welt. Muss ich die erste Elternzeit nun unterbrechen um die Elternzeit für unseren nächsten Sohn zu nehmen? Die übrige Elternzeit kann ich dann an das Ende der zweiten Elternzeit hängen? Oder nehme ich die 3 Jahre für meinen ersten Sohn komplett und hänge dann die Elternzeit für meinen zweiten Sohn dran? In der Beratungsstelle hieß es, dass beides möglich wäre und es keine Vor- bzw. Nachteile gäbe. Das kann ich mir allerdings überhaupt nicht vorstellen. Wie ist es den dann mit dem Mutterschutz? Bekomme ich Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse? Vom Arbeitgeber gibt es ja dann dieses Mal keinen Zuschuss nehme ich an. Ich wäre froh über eine Rückantwort. Vielen Dank.

von Littlefoot am 17.02.2015, 09:56



Antwort auf: Elternzeit überschneidet sich

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.02.2015



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