Frage: Elternzeit-Elterngeld

Hallo. Ich befinde mich derzeit noch bis Ende 06/18 in Elternzeit und arbeite auf 450€ Basis bei meinem Arbeitgeber. Jetzt bin ich wieder schwanger und habe ein Beschäftigungsverbot bis zur Klärung der Immunitätslage bekommen. In meiner ersten Schwangerschaft habe ich mangels fehlender Antikörper ein Beschäftigungsverbot über die gesamte Schwangerschaft erhalten. Mal angenommen ich erhalte in der aktuellen zweiten Schwangerschaft ein erneutes komplettes Beschäftigungsverbot, wie verhält es sich dann mit der Lohnfortzahlung- gibt es diese trotz 450€ Job? Welche Optionen stehen zwecks Elternzeit und Elterngeld zur Verfügung? Mein bisheriger Kenntnisstand sieht wie folgt aus. Die Elternzeit mit meinem 1.Baby endet mit Beginn des Mutterschutzes meines 2.Babys. Da ist mein 1.Baby dann 2 Jahre alt. Kann man sich dann die Monate, die man aus der Elternzeit mit dem 1.Baby nicht genommen hat bis zum 7.Lebensjahr gut schreiben lassen? Wenn ja, was ist dafür zu tun? Nach dem Mutterschutz beantragt man erneut fürs zweites Kind Elternzeit und informiert den Arbeitgeber darüber. Ist das so korrekt? Ich kenne nur diese eine Option. Ich habe mal gelesen, dass manche Leute glauben, auf diese Weise das gleiche Elterngeld zu erhalten, wie in der jetzigen Elternzeit und das man so das volle Mutterschaftsgeld bei Kind 2 wie bei Kind 1 erhält? Oder wird für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes und Elterngeldes der 450€ als Grundlage gewählt? Weiter habe ich etwas von Geschwisterbonus gelesen? Viele Grüße

von Mila-Matilda am 23.10.2017, 20:39



Antwort auf: Elternzeit-Elterngeld

Hallo, 1. Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. 2. Wenn Sie bei dem Minijob ein BV bekommen, erhlatne Sie den Minijoblohn weiter 3. Das EG wie bei K1 bekommen Sie nur, wenn beide Kinder höchstens 14 Monate auseinander sind oder Sie vor K2 mind. 12 Mo. voll gearbeitet haben Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.10.2017



Antwort auf: Elternzeit-Elterngeld

moment, die elternzeit von kind 1 endet NICHT mit dem mutterschutz von kind 2 automatisch. du MUSST das schriftlich auf einen tag vorher beenden, sonst läuft es parallel!

von mellomania am 23.10.2017, 20:45



Antwort auf: Elternzeit-Elterngeld

Du musst deine EZ selbst beenden zum Tag vor dem neuen Mutterschutz und die übrige Zeit auf später übertragen. Dann bekommst du Mutterschaftsgeld in Höhe des alten Gehalts. Machst du das nicht, bekommst du nur die 450€ ersetzt. Du bekommst im BV deine 450€. Das neue EG berechnet sich im Wesentlichen auf Basis deiner 450€ bzw wie beim ersten Kind aufgrund des Einkommens in den letzten 12 Monate vor Beginn des neuen Mutterschutzes (Bis zu 14 Monate mit EG bzw Mutterschutz von Kind 1 werden ausgeklammert und ersetzt). Ich gehe von aus, dass das bei dir im Prinzip hauptsächlich um Monate mit diesen 450€ handelt. Geschwisterbonus bekommst du bis Kind 1 3 Jahre alt wird (inkl. dem LM von Kind 1 in dem der neue Geburtstag liegt). EZ beim AG musst du wie gehabt spätestens in der Woche nach Geburt von Kind 2 melden. Kannst du freilich auch eher, wenn für dich schon alles feststeht. LG Lilly

Mitglied inaktiv - 23.10.2017, 20:47



Antwort auf: Elternzeit-Elterngeld

Vielen Dank für die Antworten! :) @mellomania: Ich weiß, dass ich alles schriftlich bekannt geben muss. Dies hatte ich gestern in meinem Post lediglich vergessen hinzuzufügen. @ lilly: Dankeschön für deine ausführliche, hilfreiche und nette Antwort. :) LG zurück.

von Mila-Matilda am 24.10.2017, 08:44



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