Frage:
Hallo Fr. Bader,
ich habe eigentlich 2 Fragen:
Ich habe im Februar 2015 einen Sohn bekommen und das EG auf 2 Jahre aufsplitten lassen und 3 Jahre Elternzeit eingereicht. 2016 habe habe ich ein Kleingewerbe im Januar angemeldet.
Da ja ab Februar das 2. EG Bezugsjahr begannen hat, dürfte ich doch auch etwas dazuverdienen durch die selbststädnige Arbeit ohne dass es mir vom EG abgezogen wird, oder?
Im Oktober 2016 habe ich dann zusätzlich einen 450€ Mini Job angenommen.
Ab Mai 2017 habe ich die Stelle auf 30% erhöht mit Lohnsteuer 5.
Nun bin ich erneut schwanger!
Das Kind kommt im Februar 2018.
Für das neue Elterngeld zählen dann die 12 Monate vor Geburt (Jan-April 450€ und Mai bis Dezember 30% Stelle) plus zusätzlich der Gewinn von 2016 (weil da die Einkommensteuererklärung abgeschlossen ist, oder)
Ich denke nicht, dass wir es schaffen, vor der Geburt noch die neue Einkommensteuererklärung zu machen und dass sie bis dahin auch komplett abgeschlossen ist!
Oder zählt nur der Gewinn aus 2017 dann... weil das Kind ja 2018 kommt?!
Wird dann der Gewinn einfach durch 12 Monate geteilt und auf das Monatseinkommen gerechnet und davon dann die 65% als EG?
Ich bedanke mich bereits im voraus recht herzlich für Ihre Antwort und hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt!
Liebe Grüße
Melonee
von Melonee am 03.07.2017, 10:07 Uhr

Antwort auf:
Elterngeld bei Mischeinkünften
Hallo,
für alle Einkünfte zählt das Jahr 2017.
Liebe Grüße
NB
von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.07.2017

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