Beschäftigungsverbot während Elternzeit ET 10.01.2017

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot während Elternzeit ET 10.01.2017

Hallo Frau Bader, zur Zeit befinde ich mich in meinem 3. Jahr in Elternzeit. Ich arbeite wegen meines kleinen Sohnes nur Teilzeit. Vor seiner Geburt habe ich voll gearbeitet. Jetzt bin ich wieder schwanger mit ET 10.01.2017. Zum Thema Mutterschutz habe ich gefunden, dass es Sinn macht, die Elternzeit direkt zum Mutterschutztermin zu beenden, da sich dann das Mutterschaftsgeld auf der Grundlage des Arbeitsvertrages von vor der Elternzeit berechnet. Da ich mit einem Beschäftigungsverbot rechne, würde mich interessieren, ob dies auch auf die Lohnfortzahlung während des Beschäftigungsverbotes zutrifft. Ob ich also am Besten die Elternzeit zu dem Termin beende, ab dem ich ein Beschäftigungsverbot erhalte? Vielen Dank im Vorraus, Kartoffelbrei

von Kartoffelbrei am 26.05.2016, 22:42



Antwort auf: Beschäftigungsverbot während Elternzeit ET 10.01.2017

Hallo, das ist rechtlich nicht möglich. Sie können nur am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes beenden Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.05.2016



Antwort auf: Beschäftigungsverbot während Elternzeit ET 10.01.2017

Nein, das trifft nicht auf das Beschäftigungsverbot zu. Um Mutterschutz in Anspruch zu nehmen kannst du die Elternzeit vorzeitig beenden (rechtzeitig schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber!), nicht aber früher (hierzu wäre die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig). Beschäftigungsverbot wäre kein Grund um die Elternzeit vorzeitig beenden zu können! Macht doch auch Sinn, in Elternzeit gehst du keiner Beschäftigung nach, diese zu beenden um zu arbeiten, was du (im Beschäftigungsverbot) nicht darfst ist Quatsch. Im Beschäftigungsverbot darfst du zwar nicht benachteiligt werden, einen Vorteil soll dir dieses aber ebenso wenig verschaffen.

von chrissicat am 27.05.2016, 06:29



Antwort auf: Beschäftigungsverbot während Elternzeit ET 10.01.2017

Was Du auch verdienen würdest. Also den Teilzeitlohn. Beenden geht zum Mutterschutz.

von Sternenschnuppe am 27.05.2016, 07:16



Antwort auf: Beschäftigungsverbot während Elternzeit ET 10.01.2017

Wenn du nicht wirklich arbeiten willst, und dafür die Elternzeit beendest, sondern nur auf ein BV spekulierst, dann ist das Rechtsmißbrauch. Die Frage ist, hast du vor zu arbeiten, und hast du auch die Möglichkeiten dazu (zeitlich, kräftemäßig) oder willst du eine voll-Entlohnung auf Kosten der Umlagekasse absahnen?

Mitglied inaktiv - 27.05.2016, 16:59



Antwort auf: Beschäftigungsverbot während Elternzeit ET 10.01.2017

Teilzeit in Elternzeit wegen dem kleinen Sohn.

von Sternenschnuppe am 27.05.2016, 17:33



Antwort auf: Beschäftigungsverbot während Elternzeit ET 10.01.2017

Sie arbeitet Teilzeit und will ab dem Zeitpunkt wo sie ein BV bekommt, auf Vollzeit aufstocken, indem sie die Elternzeit beendet. Das ist Rechtsmißbrauch, weil sie nie die Absicht hatte oder hat, auch Vollzeit zu arbeiten. Sie will nur das Vollzeit Gehalt, nicht aber die Leistung in Vollzeit erbringen. Mit anderen Worten - Sozialbetrug.

Mitglied inaktiv - 27.05.2016, 20:33



Antwort auf: Beschäftigungsverbot während Elternzeit ET 10.01.2017

Davon abgesehen, dass es nicht möglich ist die elternzeit vorzeitig zu beenden um ins bv zu wechseln, ist es ja nicht verboten die Arbeitszeit wieder zu erhöhen um bei der nächsten Geburt wieder mehr Elterngeld zu bekommen. Auch wenn aufgrund des Arbeitsplatzes die Erteilung eines bv wahrscheinlich ist. Oder medizinische Gründe ein bv rechtfertigen. Sofern alles korrekt abläuft und sich im gesetzlichen Rahmen bewegt, ist doch alles in Ordnung. Der Gesetzgeber hat für Schwangere halt einem besonderen Schutz vorgesehen. Noch nicht mal der Arbeitgeber darf sich bei der Einstellung nach einer Schwangerschaft erkundigen. Es ist doch legitim sich zu erkundigen, was rechtens ist und was nicht.

von Behnke am 27.05.2016, 21:42



Antwort auf: Beschäftigungsverbot während Elternzeit ET 10.01.2017

Seltsame Rechtsauffassung, nachdem jemand AUSSCHLIESSLICH in der Absicht, sich die Beschäftigung verbieten zu lassen, eine Vollzeittätigkeit zum Schein annimmt, um volle Gehälter von der Umlagekasse abzukassieren. Nicht aber, um die Vollzeittätigkeit auch auszuführen. Das ist nichts anderes als ein Scheinarbeitsverhältnis und damit Betrug, bzw. Betrugsversuch. Das würde vor Gericht nicht standhalten. Wer das verharmlost, muss sich die Frage stellen, ob er grundsätzlich zur deutschen Gesetzgebung steht. Man kann sich erkundigen - die Antwort ist klar: das kann nicht so gehen.

Mitglied inaktiv - 28.05.2016, 11:19



Antwort auf: Beschäftigungsverbot während Elternzeit ET 10.01.2017

Ich verstehe ihre Argumentation nicht. In den Zusammenhang wie Sie ihn schildern kann es kein scheinarbeitsverhältins geben. Die Mutter hat es ja gar nicht in der Hand ob Sie ein BV bekommt. Dies spricht der Arbeitgeber, das Gewerbeaufsichtsamt oder der Arzt aus. Die schwangere kann sich kein BV selbst ausstellen und damit nichts falsch machen. Auf ein BV zu hoffen ist halt etwas wie Lotto. Und das Elterngeld über die Ausgestaltung der Arbeitszeit zu optimieren ist nicht verboten. Wie die Arbeitzzeit ausfällt verhandeln immer noch die Vertragsparteien, Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Da gibt es keine Gesetze oder Verbote, wie Sie wohl vermuten. Belegen Sie Ihre Aussage, ich lasse mich gern überzeugen. Es ist ja auch legitim zum Steuerberater zu gehen um seine Abgaben zu optimieren. Der Schutz der Mutter ist ein hohes verfassungsrechtlich garantiertes Gut (Art. 6) und umteranderem im MuSchG konkretisiert und dazu gehört auch das BV. Ich verstehe nicht, warum das hier immer so ein reizthema ist. Und die größte Motivation hier sich in einer Grauzone zu bewegen hat doch ehr der AG, spricht er ein BV aus, kann er mindestens zwei Jahre mit verlässlichen Personalausfall planen und bekommt alle seine Auslagen und sogar den Urlaub ersetzt. Ihm bleiben plötzliche Ausfallzeiten und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erspart. Beim BV profitiert also ehr der AG, während die Mutter einfach nicht schlechter gestellt wird.in Bezug auf das MuSchG kann auch nur der AG Ordnungswidrigkeiten und Straftaten begehen. (Vgl. Paragraph 21 MuscG) Eigentlich sollte sich diese Gesellschaft über jedes geborene Kind freuen. Und sich über bestimmte fallkonstellationen zu informieren ist kein Verbrechen.

von Behnke am 29.05.2016, 00:10



Antwort auf: Beschäftigungsverbot während Elternzeit ET 10.01.2017

Hallo, uiui, dass hier so heiss diskutiert wird... Also, da ich das so nicht auf mir sitzen lassen will: Ja, ich arbeite, und das auch gerne. Mein Beruf ist nicht schwangerengerecht, so dass ich laut muschug ab dem ersten Tag Schwangerschaft eigentlich nicht mehr arbeiten gehen müsste. Aber da es mir gut geht, möchte ich so lange arbeiten, wie es mir möglich ist. Bei meiner letzten Schwangerschaft war das bis ende 6. Monat. Meine Frage habe ich gestellt, da es mit nicht logisch erscheint, warum man für den Mutterschutz die Elternzeit beenden kann und dann in das alte Arbeitsverhältnis zurückfällt. Und wenn diese Unlogik gilt, warum dann nicht auch eine andere? Ergaunern möchte ich mir nichts, aber wenn mir etwas zusteht, nehme ich es gerne. Kollegiale Grüße

von Kartoffelbrei am 01.06.2016, 20:32



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