Beschäftigungsverbot und Urlaubsanspruch

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot und Urlaubsanspruch

Hallo und guten Tag, Frau Bader. Ich arbeite in einem privaten Unternehmen (Medizin) ohne Tarifvertrag. Im Juli 2013 bin ich schwanger geworden, nach 14 Tagen Krankschreibung ins BV geschickt worden. Meinen Jahresurlaub musste ich im November 2012 schon einreichen und habe davon 11 Tage übrig behalten. Der verfällt ja anscheinend nun, oder? Wie verhält es sich mit dem Urlaub in der Elternzeit und dem Mutterschutz? Gibt es das noch und wenn ja, steht mir der zu auch ohne Tarifvertrag und wie berechnet der sich? Kann ich direkt nach der Elternzeit Urlaub aus dem Jahr 2015 nehmen oder kann der Arbeitgeber mir das verbieten? Ich müsste sonst an dem 1. Geburtstag meines Kindes arbeiten und würde gerne an diesem Tag bei meinem Kind sein wollen. Vielen dank für Ihre Antwort.

von vickie78 am 09.08.2014, 14:36



Antwort auf: Beschäftigungsverbot und Urlaubsanspruch

Hallo, 1. Schon genehmigter Urlaub verfällt im BV 2. Urlaubsansprüche hat man nicht für Monate, die komplett in der EZ liegen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.08.2014



Antwort auf: Beschäftigungsverbot und Urlaubsanspruch

Anhang: Wie ist das mit den Überstunden, die ich vor dem BV angesammelt habe? Verfallen die auch?

von vickie78 am 09.08.2014, 14:38



Antwort auf: Beschäftigungsverbot und Urlaubsanspruch

Hallo, das Ende der Erziehungszeit kannst Du selbst festlegen, wenn es innerhalb der ersten 3 Jahre ist. Du kannst willkürlich ein Enddatum bestimmen. Urlaubsanspruch erwirbst Du auch im Beschäftigungsverbot und im Mutterschutz. Den Urlaub, der schon festgelegt war, und der ins Beschäftigungsverbot gefallen ist, gilt als genommen. Tage, die noch nicht genehmigt waren, bleiben erhalten. Den Urlaub kannst Du in dem Jahr nehmen, in dem Du aus der Elternzeit zurückkommst, sowie im darauffolgenden Jahr. Danach verfällt er. Übrigens, kannst Du nur mit Zustimmung des Arbeitgebers die Elternzeit verlängern, wenn Du weniger als 2 Jahre nimmst. Es wäre evtl. zu überlegen, dass Du 2 Jahre beantragst, und ab (z.B. am Tag nach dem ersten Geburtstag) einen Teilzeitwunsch angibst. Liebe grüße Luvi

von luvi am 11.08.2014, 11:47



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