Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Ich habe eine Frage zu einem theoretischen Szenario. Habe schon im Forum gesucht, ähnliche Fragen gefunden, aber irgendwie nicht genau was ich suchte. Also: Im Moment befinde ich mich in Elternzeit, meine Tochter kam im Januar 2016 auf die Welt, Elternzeit ist beim AG beantragt für ein Jahr und ich befinde mich in einem ungekündigten, unbefristeten Arbeitsverhältnis. Wenn ich jetzt, nach Ablauf der Elternzeit, wieder schwanger wäre, und erneut ein Beschäftigungsverbot erhalten würde, was sehr wahrscheinlich wäre, würde ich dann Gehalt bekommen? Oder wie würde das laufen? Vielen Dank im Voraus!

von Nini83 am 25.04.2016, 14:45



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Hallo, ab dem ersten Tag nach der ersten EZ würden Sie wieder vollen Lohn erhalten Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.05.2016



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Ja, da Du nur 1 Jahr Elterngeld beantragt hast, würdest Du im BV wieder das Dir zustehende Gehalt bekommen. Also keinen Teilzeitvertrag vorher abschließen, dann gibt es nur die Höhe vom neuen Vertrag :-) Schön beim ursprünglichen bleiben... Wir möchten uns die Möglichkeit eines zweiten Babys auch offen halten, daher beantrage ich auch nur das eine Jahr Elterngeld/Elternzeit und behalte die Konditionen meines jetzigen Vollzeitvertrages bei. Entweder ich gehe dann die 40 Stunden oder bekomme auch wieder ein BV, dass wird man dann sehen. Ich habe aber noch 500 Überstunden und 33 Tage Resturlaub in der Hinterhand, daher weiß ich, dass ich auch locker 1 Jahr vor der Geburt ganz entspannt arbeiten gehen kann. Wünsche Dir alles Gute :-)

Mitglied inaktiv - 25.04.2016, 15:10



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Ps: Für das Elterngeld des nächsten Kindes ist diese zeitliche Schiene meiner Meinung nach auch von Vorteil! Zur Berechnung werden ja die 12 Monate vor Mutterschutz herangezogen. Die Monate die Dir aufgrund Elterngeld im 1 Jahr "fehlen", werden von vor der Geburt Kind 1 herangezogen. Mehr Geld würdest Du auch bekommen, wegen Geschwisterbonus :-) Ein Kind unter 3 Jahren im Haushalt macht soweit mir bekannt ist 10 %. Vielleicht interessiert Dich das ja auch alles ;-) Im Vergleich dazu bei 2. Jahren Elternzeit von Kind 1. Gibt es dann def. kein BV für die Schwangerschaft von Kind 2 und das Elterngeld würde entsprechend auch total mau aussehen :-) Also alles richtig gemacht :-)

Mitglied inaktiv - 25.04.2016, 15:18



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Vielen herzlichen Dank für deine ausführliche Antwort! Du hast mir sehr geholfen :) Ob das alles tatsächlich so stattfindet weiß ich noch nicht, alles noch in Planung (welche sich so doch ganz gut anhört :))

von Nini83 am 25.04.2016, 19:55



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