Frage:
Bemessungsgrundlage Elterngeld 2. Kind
Sehr geehrte Frau Bader,
derzeit stecke ich mit meinem Partner in der Familienplanung. Da wir auf jeden Fall mindestens zwei Kinder möchten, stellt sich bei einer Planung, die natürlich nicht wirklich einzuhalten ist, da die Schwangerschaft normalerweise auch etwas auf sich warten lässt, die Frage, wie es finanziell bei den Schwangerschaften und nach der Geburt aussehen würde.
Für das 1. Kind wäre hierzu eigentlich alles klar, inkl. Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus.
Bei dem 2. Kind stellt sich hier allerdings eine ganz entscheidende Frage bzgl. der Bemessungsgrundlage für das Elterngelt:
Beim Basiselterngeld gilt ja als Bezugszeitraum immer die vollen 12 Monate nach der Geburt, selbst wenn man früher den Betrag auf zwei Jahre ausbezahlt bekommen hat. Gilt dies jetzt auch für das Elterngeld Plus und die Monate des Partnerschaftsbonus? Oder gilt hier der Bezugszeitraum so, wie das Elterngeld ausbezahlt wird? So dass man hier bei der Berechnung für das Elterngeld beim 2. Kind die Monate, für die Elterngeld Plus ausbezahlt wurde, weglassen muss und diese Monate, um auf 12 Monate Bemessungsgrundlage zu kommen, von vor dem Mutterschaftsgeldbezug vor der 1. Geburt nehmen muss?
Dies ist für die Höhe des Elterngeldes schließlich entscheidend, wenn vor der Mutterschutzfrist der 1. Schwangerschaft Vollzeit und nach der Mutterschutzfrist nach der Geburt nur noch Teilzeit gearbeitet wird.
Vielen Dank bereits im Voraus!
Meli 88
von
Meli 88
am 15.04.2016, 11:06
Antwort auf:
Bemessungsgrundlage Elterngeld 2. Kind
Hallo,
es gibt noch nicht mal Kind 1 und Sie wollen die rechtliche Regelung für Kind 2? Wer weiß, was dann gilt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.04.2016
Antwort auf:
Bemessungsgrundlage Elterngeld 2. Kind
Ich bin gerade nicht fähig Deine Schilderungem zu verstehen.
Aber die Frage :-)
Wird Kind 1 im Januar 2017 geboren, dann musst Du ab Februar 2017 wieder arbeiten, sonst gehen alle weiteren Monate für ein neues Elterngeld mit 0€ in die Berechnung.
Es zählt immer das Einkommen 12 Monate vor Mutterschutz des Kindes , für welches Elterngeld bezogen werden soll.
Nur Elterngeldmonate bis zum 1. Geb. des Vorkindes werden durch alten Lohn ersetzt.
Bedeutet : Ab dem ersten Geburtstag so viel Einkommen wie möglich erwirtschaften.
Oder so schnell wie möglich wieder schwanger werden, so dass der neue Mutterschutz beginnt wenn Kind 1 den ersten Geburtstag hat.
von
Sternenschnuppe
am 15.04.2016, 11:41
Antwort auf:
Bemessungsgrundlage Elterngeld 2. Kind
@Sternenschnuppe: in deinem Beispiel wäre es Februar 2018. Man muss nicht wieder arbeiten gehen, wenn das Kind 1 Monat alt ist ;-).
von
malini
am 15.04.2016, 12:18
Antwort auf:
Bemessungsgrundlage Elterngeld 2. Kind
Als Bezugszeitraum gelten immer der 12 Monate nach Geburt. wird das zweite Kind direkt nach Ende der 12 Monate (+ Zeiten des Mutterschutzes für das zweite Kind) geboren, wird für die Berechnung des Elterngeldes des zweiten Kindes auf das Einkommen 12 Monate vor der Geburt des ersten Kindes zurückgegriffen. bei verlängerter Elternzeit bzw. Elterngeld Plus gelten diese Zeiten als Zeiten ohne Einkommen, bzw. es ist das Einkommen aus der Teilzeit maßgeblich.
von
Behnke
am 15.04.2016, 12:28
Antwort auf:
Bemessungsgrundlage Elterngeld 2. Kind
Nicht aufgepasst vor dem Senden.
Sorry.
von
Sternenschnuppe
am 15.04.2016, 12:30
Antwort auf:
Bemessungsgrundlage Elterngeld 2. Kind
Ok, schon mal danke, dass ihr euch bemüht. :-)
Was ich meinte, war:
bisher mit dem normalen Elterngeld bis einschließlich 31.07.2015 (nicht ganz sicher wegen dem Datum, aber auf jeden Fall Mitte 2015) konnte man ja die Auszahlung des Elterngeldes auf 24 Monate strecken, hatte aber nur 12 Bezugsmonate. So dass im Fall einer erneuten Schwangerschaft Monate in denen Elterngeld bezahlt wurde, die aber mit 0€ Gehalt gerechnet wurden, weil man über die ersten 12 Monate hinaus war.
Bezugsmonat hieß ja, dass diese Monate nicht in die Bemessungsgrundlage für erneutes Elterngeld mit einfließt. Die Auszahlungsmonate konnte man durch halbieren des Betrages verdoppeln.
Jetzt gibt es ja die neue Regelung mit dem Elterngeld Plus, wobei man Teilzeit arbeiten kann und die Berechnung etwas anders gestaltet wird.
Meine Frage bezieht sich jetzt auf die Bezugsmonate bei Elterngeld Plus. Ist das dann beim 2. Kind anders als bisher? Oder bleibt es bei den 12 Monaten Bezugszeitraum und die Auszahlungsmonate sind halt länger?
In den ganzen Texten, zum Teil auch auf den offiziellen Seiten, wird nicht darauf eingegangen, wie das beim 2. Kind mit vorherigem Elterngeld Plus Bezug aussieht.
Ich vermute stark, dass bisher noch keine Fälle hierzu aufgetreten sind, weil ja mit 9 Monaten Schwangerschaft und letzte Geburt nach dem Stichtag Mitte 2015 die Zeit für die Relevanz dieser Thematik noch nicht gegeben ist. Es wird bei meiner Frage schließlich erst ab Lebensmonat 15 (mit den 2 extra Monaten, wenn der Partner auch in Elternzeit geht) relevant.
Danke schon mal
Meli 88
von
Meli 88
am 15.04.2016, 13:08
Antwort auf:
Bemessungsgrundlage Elterngeld 2. Kind
Alles ab dem ersten Geb. wird nicht ersetzt durch alten Lohn. Das bleibt wie es war.
von
Sternenschnuppe
am 15.04.2016, 13:52
Antwort auf:
Bemessungsgrundlage Elterngeld 2. Kind
Naja, das liegt mehr an meinem etwas zögerlichem Partner. Dieser möchte gerne eine gewisse Planungssicherheit... :-/
von
Meli 88
am 15.04.2016, 17:11