sille
Hallo Frau Bader, ich bin im 3. Jahr Elternzeit und es war mit meinem Arbeitgeber vereinbart in diesem letzten Jahr als geringfügig Beschäftigte wieder zu arbeiten. Nun hat in unserer Abteilung eine Teilzeitkraft gekündigt und es wurde ein neuer Mitarbeiter in Vollzeit eingestellt, so dass mir nun abgesagt wurde. Ich habe von meinem AG die Erlaubnis bekommen während meiner Elternzeit bis zum 17.10.15 in einem anderen Unternehmen zu arbeiten. Nun war ich bei der Agentur für Arbeit um mich Arbeitssuchend zu melden, dort habe ich dann einen Antrag zum Bezug von ALG mitbekommen. In diesem Antrag wird auch eine Arbeitsbescheinigung, auszufüllen vom AG, verlangt. Dort beziehen sich aber alle Fragen auf eine Kündigung, dies ist ja nicht der Fall, denn ich habe ja nur ein ruhendes Arbeitsverhältnis. Die Angaben zum Gehalt sind ja auch unrelevant, da das mögliche ALG ja nach dem fiktiven Bemessungsentgeld berechnet wird. Kann dieses Formular also weggelassen werden? Ich möchte meinen AG nicht mit etwas behelligen, was eventuell doch gar nicht nötig ist und ja auch irgendwie falsch, da er mir ja nicht gekündigt hat. Bei der Agentur konnte mir leider niemand Auskunft geben. Ich hoffe Sie können mir helfen. Vielen Dank und viele Güße Sille
Hallo, Sie dürfen in der EZ TZ arbeiten und können, wenn Ihr AG dies nicht bietet und Sie tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, ArbGeld I (für die TZ) bekommen. Sie müssen dann die Möglichkeit der Kinderbetreuung nachweisen. Liebe Grüße NB
Colien07022004
Hallo, 1. ALG nur mit Betreuungsplatz fürs Kind und dann nur Anteilsweise je Betreuungszeit (Halbtagsbetreuung bedeutet nur halbes ALG) 2. Ich bin mir nicht sicher ob überhaupt ALG in der Elternzeit gezahlt wird? Vll musst du diese beenden aber das sagt dir sicher Frau Bader LG
luvi
Hallo, Arbeitslosengeld kann während der Elternzeit schon bezogen werden, wenn Du tatsächlich auch arbeiten möchtest und kannst. Hast Du das Schreiben Deines Arbeitgebers, in dem Dein Teilzeitwunsch abgelehnt wird? Und die Erlaubnis, dass Du in einem anderen Unternehmen arbeiten darfst? Soweit ich weiß, muss man beides vorlegen, um Arbeitslosengeld zu beziehen. Einen Betreuungsplatz wie Kita, Tagesmutter o.ä. musst Du auch nicht nachweisent, Du musst aber gegebenenfalls nachweisen können, dass Dein Kind betreut werden kann, Das geht aber auch von Oma, Papa, Freunden... Liebe Grüße Luvi
sille
Hallo, vielen Dank für die Antworten. Es ist so: Die Arbeitsbescheinigung für das Arbeitslosengeld muss vom Arbeitgeber ausgefüllt werden, die Punkte wo es um Kündigung etc. geht bleiben einfach unausgefüllt. Das Arbeitsverhälnis ruht (ja nicht kündigen, so wie mir mehrere AA Mitarbeiter gesagt haben). Der Arbeitgeber muss schriftlich 1. die Beschäftigung in Teilzeit ablehnen, 2. zustimmen dass bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet werden darf. Man stellt sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, die Betreuung des Kindes muss für die angegebenen Teilzeitstunden sichergestellt sein. Viele Grüße Sille
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