Wiedereinstieg nach einem Jahr Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wiedereinstieg nach einem Jahr Elternzeit

Hallo Frau Bader, ich bin Teamleiterin in Marketing und möchte nach der Schwangerschaft nach einem Jahr wieder arbeiten mit einer 50%-Stelle. Welche Rechte habe ich hier: 1. Habe ich Anspruch auf eine Führungsposition? 2. in meinem Fachbereich? 3. Anrecht auf den selben Stundenlohn? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

von dezimal am 04.07.2017, 09:49



Antwort auf: Wiedereinstieg nach einem Jahr Elternzeit

Hallo, alles drei: Das hängt vom Vertrag ab Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.07.2017



Antwort auf: Wiedereinstieg nach einem Jahr Elternzeit

Ich würde dir auf jeden Fall dazu raten nicht nur ein Jahr EZ nu nehmen sondern mindestens 2 Jahre. Und dann direkt dem AG mitzuteilen das du nach einem Jahr daheim planst innerhalb der EZ in TZ von 15-30 Std zu arbeiten. Nimmst Du weniger wie ein Jahr kann der AG nämlich die Verlängerung der EZ verweigern. was erstens richtig blöde kommt wenn man dann doch keinen Betreuungsplatz hat und zweitens einen riesen Unterschied wegen Kündigungsschutz ausmacht. Solange Du dich in EZ befindest, kann der AG dir nämlich nicht so einfach kündigen, selbst dann nicht wenn du innerhalb der EZ eben bis zu 30 Std die Woche arbeitest. Und ein VZ-Vertrag ruht eben, heißt Du kannst nach der EZ auch wieder VZ arbeiten wenn Du magst. oder dann dauerhaft den VZ-Vertrag in einen TZ-Vertrag umändern. Du könntest sogar, mit Zustimmung des AG, innerhalb der EZ woanders arbeiten. Nimmst Du nur ein Jahr musst Du danach wieder VZ arbeiten.Zu den gleichen Konditionen wie vor der Geburt bzw nach dem was im Vertrag steht. Davon ab kann dich der AG ab dem ersten Tag nach der EZ kündigen. Einen Anspruch auf einen TZ-Job hast du nur, wenn euer betrieb mehr wie 15 Mitarbeiter hat und das ganze mit dem Betrieblichen Bedingungen vereinbar ist. Fraglich als Teamleiterin. davon ab müsstest du auf den VZ-Job dauerhaft verzichten und eine Änderungskündigung zugunsten der TZ-Jobes vereinbaren. Ob Du dann irgendwann wieder in ein paar Jahren auf VZ aufstocken kannst ist dann meistens arg fraglich, klappt in den wenigsten Fällen. Und, sollte es blöde kommen und du kannst nicht so arbeiten wie es vertraglich vereinbart ist - also auch Öffnungszeiten usw wegen Betreuungszeiten, müsstest du den Job komplett kündigen. Du kannst ja dann den Vertrag nicht erfüllen. Damit ist schon so mancher AG (ungeliebte) Mitarbeiter losgeworden. So oder so, ob Du nun auf TZ innerhalb der EZ gehst oder dauerhaft auf TZ senkst, der AG muss dir einen vergleichbaren Job geben. Gehalt, Urlaub, Zuschläge usw müssen allen entsprechend umgerechnet werden. es ist zudem wesentlich einfacher zu argumentieren das man nach der kompletten EZ dann doch den ruhenden VZ-vertrag dauerhaft auf TZ ändert wie wie gesagt irgendwann wieder aufzustocken. Deshalb empfiehlt es sich immer, gerne wenn man nach dem EG nicht plant VZ zu arbeiten, mindestens 2 Jahre EZ anzumelden mit dem Hinweiß nach einem Jahr daheim in TZ wiederzukommen. Dann kann man das 3te nach Wunsch dranhängen - kann der AG nicht verhindern, oder sich übertragen lassen auf später bis zur Einschulung.

Mitglied inaktiv - 04.07.2017, 15:47



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