Wiedereinstieg in den Beruf nach Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wiedereinstieg in den Beruf nach Elternzeit

Hallo Frau Bader! Ich bin in leichter bis mittelschwerer Panik und hoffe, Sie können mir helen bzw. hilfreiche Tipps geben... Am 27.11.06 endet meine Elternzeit, d.h. ich werde ab diesem Tag wieder arbeiten gehen. Da ich im März einen Teilzeit-Vorschlag gemacht habe und sich mein Chef bis heute dazu nicht geäußert hat (er hat also die 4-Wo.-Frist zur Ablehnung verpasst), ist es ja rechtlich so, dass ich also ab dem 27.11. wirklich nur wie von mir vorgesschlagen montags und donnerstags ganztags arbeiten gehen muss. Nun hat mir mein "lieber" Cehf heute einen Brief zukommen lassen, in dem steht, dass die Überlegungen, ob ich Vollzeit oder Teilzeit eingesetzt werde, noch nicht abgeschlossen seien und dass er sich diesbzgl. mit mir am 16.11. perönlich unterhalten will. Meine Befürchtung ist nun, dass er sich zu diesem termin hinsetzt und mir sagt, dass er mich nur Vollzeit einstellt oder gar nicht. Kann er das? Er hat ja die Ablehnungsfrist verpasst und meinen Antrag auf TZ nicht abgelehnt...! Was ist, wenn er mir sagt, dass ich dann kündigen muss, wenn ich nicht VZ arbeiten kann? oweit ich weiß, kann er doch nur die Betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen aussprechen, oder? D.H. doch, dass ER mich dann kündigen muss und mir bis dahin noch mein Gehalt anteilig zahlen muss, oder? Ich verzweifle langsam, weil der 27.11. nun ja nicht mehr weit weg ist und ich total in der Luft hänge, mein Chef mich "dumm hält" und ich mich gleichzeitig noch bis zum 27.11. um eine Tagesmutter kümmern muss... Vielen Dank für ihre Hilfe!!!

Mitglied inaktiv - 07.11.2006, 14:57



Antwort auf: Wiedereinstieg in den Beruf nach Elternzeit

Hallo, Sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht über den Teilzeitwunsch geeinigt haben, und versäumt es der Arbeitgeber, den Antrag spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich abzulehnen, verringert sich die Arbeitszeit wie vom Arbeitnehmer gewünscht („positive Entscheidungsfiktion“). Der Arbeitgeber muss sich damit abfinden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber auf den Antrag gar nicht reagiert. Der Arbeitnehmer sollte seine Arbeitszeit nach Ablehnung durch den Arbeitgeber jedoch nicht eigenmächtig verkürzen, da der Ärger mit dem Arbeitgeber vorprogrammiert ist und es sogar zu fristlose Kündigungen wegen Arbeitsverweigerung kommen kann. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.11.2006



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