Sehr geehrte Frau Bader,
habe am 02.03.09 ein Gespräch mit meinem Arbeitgeber zwecks wiederaufnahme nach der Elternzeit. Kurz zu meiner Person, ich bin 38 Jahre alt, habe dort meine Ausbildung von 1998-1991 als Industriekauffrau gemacht und bin danach übernommen worden. Januar 2005 kam mein erstes Kind zur Welt und im Mai 2006 mein Zweites. Habe nach der Geburt sofort 3 Jahre Elternzeit beantragt - diese läuft nun ende Mai aus.
Habe nun mit meinem Chef telefonisch ein Termin vereinbart, er sprach mich an was ich mir denn vorstellen könnte. Ich weiss das mir gesetzlich mein alter Arbeitsplatz zusteht - bzw. ein adiquate Stelle. Aber ich möchte nicht mehr Vollzeit gehen, d.h. hiess 40 Stunden. Mein Wunsch wäre evtl. 1-2 Tage, dann aber Voll (8.00 Uhr - 17.00 Uhr z.B.). Meine Fragen:
1. muss ich schon im Vorfeld irgendswelche Fristen einhalten - spricht schriftlich was beim Arbeitgeber einreichen zwecks Arbeitsaufnahme
2. muss ich jetzt schon Kontakt mit Arbeitsamt aufnehmen
3. Wie verhalte ich mich beim Gespräch, wenn Sie evtl. auf meine Wünsche nicht eingehen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen - bis dahin
Gruß millima
Mitglied inaktiv - 11.02.2009, 14:21
Antwort auf:
Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit
Hallo,
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.02.2009