Sehr geehrte Frau Bader, im BEEG § 15 Absatz (7) zum Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit heißt es "Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen: [...] 2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate, [...] 5. der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber a) für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen [...] vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt. [...]" Unter der Annahme, dass die oben ausgelassenen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ergeben sich für mich daraus folgende Fragen, zu denen ich leider noch keine Antwort finden konnte: 1. Muss das Arbeitsverhältnis sechs Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt des gewünschten Beginns der Teilzeittätigkeit bestehen? 2. Zählen Mutterschutzzeiten als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses? 3. Muss der Antrag auf Teilzeittätigkeit zwingend von vornherein mit dem Antrag auf Elternzeit mitgestellt werden, oder kann der Antrag später nachgereicht werden, wenn die 6 Monate Wartezeit erfüllt sind? 4. Gelten bei einer Änderung des Antrags die selben Regeln für die Annahme, bzw. Ablehnung durch den Arbeitgeber wie beim Erstantrag? Konkretes Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.07.2019 Geburt des Kindes am 05.11.2019 Ende des Mutterschutzes am 31.12.2019 Gewünschter Beginn der Teilzeitarbeit ab 01.01.2020 Zum gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit wären die 6 Monate Wartezeit erfüllt, sofern die Mutterschutzzeiten mitzählen; allerdings müsste der Antrag bereits 7 Wochen vorher, also in dem Beispiel spätestens am 13.11.2019, gestellt werden. Sofern der Antrag auf Teilzeitarbeit erst NACH der Frist von 6 Monaten gestellt werden kann - also am 01.01.2020 - , könnte die Teilzeitarbeit frühestens ab 19.02.2020 beginnen. Um für die Zeit zwischen der Geburt und dem Beginn der Teilzeitarbeit voll Elterngeld zu beziehen (unter der Annahme, dass eine volle Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschutz nicht möglich ist), müsste der Elterngeldantrag schon früher (ohne den Antrag auf Teilzeitarbeit) gestellt werden und dann hinterher abgeändert werden. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie hier etwas Licht ins Dunkel bringen könnten und bedanke mich schon im Voraus ganz herzlich für Ihre Mühe und Ihre Antworten. Mit freundlichen Grüßen Martina Keller
von Waldbine am 18.05.2019, 08:40