Von der Elternzeit ins Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Von der Elternzeit ins Beschäftigungsverbot

Guten Abend Frau Bader. Folgende Situation und Frage: Ich habe 3 Jahre Elternzeit genommen, die am 7.April 2016 endet. Mein Verhältnis zur Chefin ist nicht sonderlich gut, eher mieserabel geworden durch die letzte SS. Ich wollte am 6.Januar 2016 meine Kündigung Fristgerecht abgeben. Nun bin ich erneut Schwanger (erst in der 8 Woche) und weis das ich wie in der letzten Schwangerschaft ein BV bekommen werde.(Aufgrund einer Konisation und Zerfixinsuffiziens) Nun habe ich mich entschlossen nicht zu kündigen. Wie sieht es nun Rechtlich aus. Kann sie mich kündigen? Ich weis das sie mir wieder vorwerfen wird das ich sie nur ausnutze und ihr Geld aus der Tasche zieh, wie sie mich in der letzten SS auch schon beschimpft hat. Da sie mich im Friseursalon nicht mehr sehen möchte kommt mir das BV ganz gelegen. Habe ich nun wieder Anspruch auf mein Gehalt wie vor der SS im Jahr 2013 oder bekomme ich in der Zeit des BV keine Finanzielle unterstützung? Wann endet nun meine Elternzeit? Ist es sinnvoll die Elternzeit zu verkürzen und direkt in das BV zu wechseln oder soll ich die Elternzeit bis zum April zuende laufen lassen? Im Januar möchte ich meiner Chefin über die SS informieren. Sie weis also derzeit noch nichts davon, obwohl ich befürchte das sie es ahnt und mich nieder machen wird das ja alle von mir genau so geplant war. Wenn sie mich kündigt und mir zuvor kommt. Ich Sie also nicht rechtzeitig über die SS informiere, muss sie die kündigung ohne murren zurück ziehen? Fragen über fragen. MfG Nine

von Nine103 am 17.12.2015, 21:35



Antwort auf: Von der Elternzeit ins Beschäftigungsverbot

Hallo, kündigen kann sie nicht. gleichwohl müsste hier kein BV sondern eine Krankschreibung erfolgen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.12.2015



Antwort auf: Von der Elternzeit ins Beschäftigungsverbot

Du darfst die Elternzeit nicht vorzeitig beenden, ab April gilt dann wieder dein Vollzeitvertrag, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Kündigen darf sie nicht.

von malini am 18.12.2015, 07:00



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