Hallo Frau Bader
also ich hab ein etwas "wirres" Problem.
Mein Sohn ist nun 8,5 Monate alt und in 3 WOchen ist der erste Gerichtstermin zur vaterschaftsklage/feststellung.
Ich bin mir zwar zu 99,9% sicher das mein Ex der Vater ist, aber sehr rein theoretisch könnte es auch ein anderer sein.
Beide Männer sind informiert und auch an diesem Tag anwesend.
Nun mein Problem. Da ich noch studiere kann ich ja schlecht mit Kind zusätzlich noch arbeiten, das Geld bräuchte ich aber.
Kann ich in diesem Fall auch Unterhalt für mich verlangen? Und wenn ja, wie mache ich das?
Und mein Problem...an wen wende ich mich mit meinen Vorderungen? An beide Männern? An den, den ich fpr den Vater halte? Falls er es nicht sein sollte, bleibe ich dann auf meinen kosten sitzen obwohl dann ja festgestellt wurde das es der andere ist?
Sollte ich vieleicht erst nach dem Vaterschaftstest meine Forderungen stellen? Wäre das aber nicht sehr spät?
Gibt es Gründe mit denen sich der Mann davor "drücken" könnte?
Kann ich als Studentin Prozesskostenhilfe beantragen? Einen Anwalt kann ich mir nämlich eigentlich nicht leisten.
WÄre über eine Antwort sehr froh
Mitglied inaktiv - 08.06.2002, 14:52
Antwort auf:
Vaterschaftsklage und KM-Unterhalt
Liebe Sabine,
Unterhalt der nichtehelichen Mutter
Grund zum Unterhalt
§ 1615 l Abs.1:
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindavater) Unterhalt zu gewähren.
§1615 l Abs.2:
Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus).
§1615 l Abs. 3
Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt.
Höhe des U.
Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Der Betrag ist mind. 1300 DM (in neuen Bulä 1.190 DM) und wird ind. ausgerechnet.
Wenn der KV zahlungsunfähig ist, sieht es schlecht aus. Er hat auf jeden Fall einen Selbstbehalt von mind. 1800 (neue BL 1645 DM), wenn er arblos ist bei 1600 (neue BL 1460 DM).
Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV.
Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.06.2002
Antwort auf:
Vaterschaftsklage und KM-Unterhalt
Hallo,mein Mann hat ein uneheliches Kind.Weiß allerdings nicht ob er wirklich der Vater ist weil damals noch jemand mit im Spiel war. Er hat die Vaterschaft in der ehem. DDR 1990 anerkannt. Das Blutgruppengutachten hat damals eine Höhe vo 98% ergeben(V.-schaft sehr wahrscheinlich). Wir haben jetzt die Frage kann man da noch etwas machen?
Mitglied inaktiv - 26.06.2002, 12:09