Hallo ich habe mal eine Frage.
Durch Zufall bin ich darauf gestossen. Wir sind 4 Elternteile in der gleichen Abteilung. Zwei bekommen Lohnfortzahlung wenn das Kind krank ist und zwei bekommen von der Krankenkasse ihr Geld( Was ja weniger ist als der Lohn).
In den Arbeitsverträgen ist dazu nichts geregelt. Nun meine Frage. Habe ich Anspruch drauf. mir das fehlende Geld vom Arbeitgeber einzufordern? Ich persönlich finde das selbstverständlich unrecht, dass hier Unterschiede gemacht werden.
Vielen Dank
von
Allani
am 22.01.2018, 17:25
Antwort auf:
Unterschiede bei Kindkranktage
Hallo,
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor.
Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist.
Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.01.2018
Antwort auf:
Unterschiede bei Kindkranktage
Entsprechende Regelungen müssen entweder im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zu finden sein. Möglicherweise sind diejenigen mit Lohnfortzahlung länger beschäftigt und haben irgendwelche Besitzstandsrechte?
von
chrissicat
am 22.01.2018, 20:47
Antwort auf:
Unterschiede bei Kindkranktage
Wie sind die Eltern, bzw. die versichert?
Gesetzlich oder Privat?
von
Himbeere2008
am 23.01.2018, 08:42
Antwort auf:
Unterschiede bei Kindkranktage
Weder das eine noch das andere, denn ich bin von allen am längsten beschäftigt.In den Arbeitsverträgen selbst ist nichts geregelt. Alle haben die gleichen Verträge das haben wir schon geprüft
von
Allani
am 23.01.2018, 09:04
Antwort auf:
Unterschiede bei Kindkranktage
Wir sind alle gesetzlich versichert
von
Allani
am 23.01.2018, 09:05
Antwort auf:
Unterschiede bei Kindkranktage
Das kann eigtl nicht sein, wenn ihr die gleichen Verträge habt.
Es gibt eine einheitliche Regelung.
Wir haben ein schwer krankes Kind und erhalten Lohnfortzahlung nur, wenn wir als Begleitperson mit im Krankenhaus sind, wir selbst krankgeschrieben werden oder der AG, wie in unserem Fall, jedem Elternteil 20 weiterbezahlte Kindkranktage genehmigt - Sondervereinbarung zum Arbeitsvertrag.
Liebe Grüße
von
Colien07022004
am 23.01.2018, 09:31
Antwort auf:
Unterschiede bei Kindkranktage
ich habe unsere Perso angeschrieben und habe noch keine Antwort bekommen. Wollte nur wissen, ob ich rechtl. eas dagegen machen könnte, denn das Krankengeld ist ja nun mal weniger
von
Allani
am 23.01.2018, 11:29