Hallo!
Mein Bruder ist vor 3 Monaten Vater geworden. Leider ist die Beziehung während der Schwangerschaft auseinander gegangen. Er zahlt Unterhalt für das Kind. Bisher konnte er die Kleine immer besuchen fahren wann er wollte, meist für 2 Tage, da der Anfahrtsweg gut 3 Std. ist. Die Mutter möchte auch, das er sich kümmert und er möchte es auch auf jeden Fall. Unsere Familie hat die Kleine noch nicht einmal gesehen, da sie sich weigert den Anfahrtsweg auf sich zu nehmen, auch wenn man sie abholen würde. Haben wir als Familie kein Recht dazu? Hätte mein Bruder jetzt schon Anspruch die Kleine übers WE zu holen? Alle 14 Tage? Gibt es ein bestimmtes Alter für die Kinder wo diese Regelung erst beginnt? Wie ist es, solange die Kleine noch gestillt wird? Die Kleine wäre auch bei ihrem Vater optimal versorgt mit allem was ein Baby benötigt, wie Bettchen, Pflege ect..
Welche Rechte hat man als Vater während der Säuglingszeit?
Vielen Dank für Antworten!
LG
Mitglied inaktiv - 28.11.2008, 21:51
Antwort auf:
Umgangsrecht für Vater
Hallo,
Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat.
Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es, auch im Auto, mitnehmen.
Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt.
Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen.
Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen.
Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat.
Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt.
Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden.
Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt:
- bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden
- bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag
- Übernachtung erst ab Schulreife
Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig.
Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat.
Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind).
Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.12.2008
Antwort auf:
Umgangsrecht für Vater
Solange das Baby noch gestillt wird, werden die Umgangszeiten sicher nicht wirklich ausgedehnt.
In der Säuglinsgzeit wird das übernachten eher unwahrscheinlich sein.
Da kann ich die Mutter absolut verstehen.
Wenn es Euch so wichtig sit, daß Kind jetzt schon kennenzulernen, dann werdet Ihr eben mal mitfahren müssen.
Einem 3 Monate alten Baby würde ich so eine Umstellung (auch wenn es der Vater ist) nicht zumuten wollen.
Das hat doch zeit bis das Kind 1 oder 2 Jahre alt ist.
Und: nicht der Vater hat in erster Linie ein "Recht" auf das Kind, sondern das Kind ein Recht auf seinen Vater!
Das sollte niemals vergessen werden.
Viele Grüße
Désirée
Mitglied inaktiv - 28.11.2008, 23:01
Antwort auf:
Umgangsrecht für Vater
Zumindest das erste Lebnsjahr kannst du es vergesse. Bzw. solange wie der zwerg gestillt wird.
Übernahcten wird erst ab dem 3. lebsnjahr gemacht.
Lieben gurß Ilka
Mitglied inaktiv - 29.11.2008, 12:44
Antwort auf:
Umgangsrecht für Vater
Hallo!
Übers Wochenende wird es wohl eine Weile dauern.
Wenn es euch wichtig ist, die Kleine zu sehen, dann müsst ihr hinfahren.
Versetz dich doch mal in die Lage der Mutter.
Hättest du dein Baby, das (wenn ich richtig gelesen hab) voll gestillt wird deinem "frischen" Ex mitgegeben? Egal wie gut das Verhältnis ist?
Solang das Kind voll gestillt wird, wird es so bleiben wie es ist. Da wird kein JA oder Richter anders entscheiden.
Nach dem Abstillen, wenn der Konatkt der beiden gut ist, eine Vater-Kind-Beziehung besteht, sieht die Sache wieder anders aus.
LG
Becky
Mitglied inaktiv - 30.11.2008, 10:39