Liebe Frau Bader!
Ich habe eine 10 Monate alte Tochter. Vom Vater habe ich mich im Januar getrennt. Nach der Trennung hatten wir vereinbart, dass er meine Tochter alle 2 Wochen übers Wochenende zu sich holt. Jetzt habe ich seit April einen neuen Partner. Im Juni bin ich mit meiner Tochter zu ihm gezogen. Jetzt wohnen wir 600 km entfernt vom KV. Seitdem streiten wir darüber wie das Umgangsrecht ausgeübt werden kann. Der KV will alle 4 Wochen herkommen, sich ein Hotelzimmer nehmen und meine Tochter für diese Zeit zu sich holen, wo ich auch absolut nichts dagegen habe. Im Gegenteil. Außerdem verlangt er aber von mir, das er die Kleine alle 2 Monate für eine Woche mit zu sich nach Hause nimmt, also 600 km weg von mir. Ich sehe da allerdings einige Probleme. Als erstes geht meine Tochter seit 3 Wochen in die Kinderkrippe, wo sie es sehr schwer hat und es nur schwer verkraftet. Seitdem sie in die Kinderkrippe geht hängt sie sehr an mir und brüllt wie wahnsinnig wenn ich außer Blickweite bin. Außerdem wäre der KV nicht in der Lage sich die ganze Woche um die Kleine zu kümmern, da er berufstätig ist. In der Zeit würden sich die Eltern des KV um die Kleine kümmern. Ich denke das das zu viel für meine Tochter wäre. Jetzt droht er mir mit gerichtliche Schritte. Meine Frage ist jetzt, in welchem Umfang das Umgangsrecht in solch einem Fall ausgeübt werden kann und darf. Zumal meine Tochter ja erst 10 Monate alt ist. Bitte helfen sie mir. Ich würde mich sehr sehr freuen wenn ich bald eine Antwort von Ihnen bekommen würde.
Vielen Dank im Vorraus!
Rosekw
Mitglied inaktiv - 07.09.2002, 09:04
Antwort auf:
Umgangsrecht (SEHR WICHTIG !! )
Liebe Rose,
Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat.
Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen.
Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt.
Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen.
Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen.
Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat.
Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt.
Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden.
Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt:
- bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden
- bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag
- Übernachtung erst ab Schulreife
Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig.
Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat.
Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind).
Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage.
GRuß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.09.2002