Hallo Frau Bader!
gibt es eine (gesetzliche) Empfehlung beim Umgang des KV mit den Kindern, wenn dieser ca.300km entfernt wohnen wird.
Die Kinder sind 7Jahre und 4Monate. (alleiniges Sorgerecht)
Der KV sieht das ältere Kind z.Zt. jede Woche am WE für 1 Tag und aller 14 Tage gibt es 1 Übernachtung (wird demnächst auf 2 ausgebaut).
Der KV hat bis jetzt noch keinen Kontakt zum jüngeren Kind aufgebaut, war bis dato auch nicht von seiner Seite gewollt - seit gestern will er auf einmal Kontakt. Wie soll das bitte aussehen wenn er 300km weit weg wohnt.
JA - naja - haben manchmal komische Vorschläge
Ich persönlich habe kein gutes Gefühl wenn das jüngste 300km von mir getrennt wäre - muß ich dem klein bei geben (dann mit Milch abpumpen etc.) - es soll ja immer ums Kindeswohl gehen. Muß ich mit gerichtlichen Konsequenzen rechnen, wenn ich den Umgang verweigere.
Bitte helfen Sie mir weiter.
Oder gibt es einige Elternteile die mir ihre Erfahrung und Regelungen miteilen können. Wo dies gut über die Entfernung klappt.
Wäre über jede Nachricht sehr dankbar.
Viele Grüße
Natascha
Mitglied inaktiv - 26.12.2010, 21:52
Antwort auf:
Umgang auf Entfernung - auch an alle
Hallo,
ein Stillkind wird sicher nicht so weit weg übernachten. Auf der anderen Seite hat er trotzdem ein Umgangsrecht-er ist der Vater.
Das wird am Anfang kurz sein u dann eben immer mehr werden.Mit dem Sorgerecht hat das aber gar nichts zu tun
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.12.2010
Antwort auf:
Umgang auf Entfernung - auch an alle
bei einem 4 monate alten stillkind werden sicher andere maßstäbe genommen, als bei einem schulkind.
setz dich doch mal mit dem ja in verbindung, was die in deinem ganz speziellen fall vorschlagen würden.
gerichtliche konsequenzen sind bei einem säugling sicher nicht zu erwarten, zumal er ja auch nur ein umgangsrecht hast, das du nicht verweigern, nur anpassen willst.
Mitglied inaktiv - 27.12.2010, 09:03
Antwort auf:
Umgang auf Entfernung - auch an alle
Hallo,
also da Du das alleinige Sorgerecht hast, kannst Du auch alleine bestimmen, es sei denn es ist gerichtich ein Besuchsrecht festgelegt worden. Dies wird aber bei einem 4 Monate alten Kind zumindest nicht mit Übernachtung BEIM Kindsvater aussehen.
Wenn Du ansich keine Probleme mit einem Umgangsrecht hast, dann schlage dem Kindsvater doch vor, dass solange das Baby noch so klein ist, er es sehr gerne sehen und Zeit mit ihm verbringen kann, jedoch nur wenn Du in erreichbarer Nähe bist, und z.B. zu den Mahlzeiten dann auch greifbar bist.
Wenn ihm dass nicht reicht, dann mußt Du den Kontakt eben ganz verweigern, und er muss es gerichtlich versuchen.
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 27.12.2010, 10:21