Trifft das neue MuSchG 2018 auf mich zu wenn ich 2017 schwanger geworden bin?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Trifft das neue MuSchG 2018 auf mich zu wenn ich 2017 schwanger geworden bin?

Ich befinde mich zur Zeit in der Elternzeit meines ersten Kindes. Diese endet am 28 Februar 2018. Ich bin seit 9 Wochen wieder schwanger. Bei der ersten Schwangerschaft bekam ich einen betriebliches Arbeitsverbot dass mir der neue Personalchef in der alten Firma in meiner zweiten Schwangerschaft jetzt verweigern möchte. Obwohl sich an den Umständen nichts geändert hat. Er begründet dies unter anderem mit dem neuen Mutterschutzgesetz.

von DebbieLie am 23.11.2017, 19:40



Antwort auf: Trifft das neue MuSchG 2018 auf mich zu wenn ich 2017 schwanger geworden bin?

Hallo, natürlich darf er Sie versetzen o.ä. Er kann nur nicht damit argumentieren, die Geafhr sei nicht mehr abgedeckt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.11.2017



Antwort auf: Trifft das neue MuSchG 2018 auf mich zu wenn ich 2017 schwanger geworden bin?

Warum sollte es nicht gelten ? Das neue BV würde eh erst ab 01.03.2018 greifen nach Ende der aktuellen Elternzeit.

von Soie am 23.11.2017, 19:45



Antwort auf: Trifft das neue MuSchG 2018 auf mich zu wenn ich 2017 schwanger geworden bin?

Dass der AG dir das BV verweigern möchte, ist wohl der falsche Ausdruck. Verweigern kann man nur etwas, was ein anderer einfordert. Du hast gar kein Recht, ein BV einzufordern. Ein BV erhält man vom AG am Ende einer Reihe von Entscheidungen, wenn es keine andere Lösung gibt. Wenn es keine Gefährdungen gibt, dann ist alles in Ordnung und du kannst arbeiten. Wenn es Gefährdungen gibt, muss der AG sie anderweitig abstellen oder dich alternativ umsetzen an einen Ersatzarbeitsplatz. Dazu ist er verpflichtet. Nur wenn alles nicht geht, dann ist er berechtigt, dich teilfreizustellen oder dich ganz freizustellen. Das liegt aber nicht in deiner Entscheidungskompetenz. Und einfordern kannst du das BV auch nicht. Deine Aufgabe ist, deine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und zu Hause für die nötige Zeit eine Kinderbetreuung zu haben. Nicht mehr und nicht weniger. Ja, selbstverständlich gilt das neue MuSchG für dich. In Teilen jetzt schon, und endgültig dann ab 1.1.2018.

Mitglied inaktiv - 23.11.2017, 19:46



Antwort auf: Trifft das neue MuSchG 2018 auf mich zu wenn ich 2017 schwanger geworden bin?

Ist doch prima, wenn du dieses Mal eine Ersatztätigkeit bekommst und nicht die ganze Schwangerschaft zuhause hocken musst. So soll es ja auch sein. Ein BV ist ja immer nur eine Notlösung. Dass man für sein Geld arbeiten muss, ist normal, das geht anderen Schwangeren genauso.

von Tina_33 am 23.11.2017, 20:40



Antwort auf: Trifft das neue MuSchG 2018 auf mich zu wenn ich 2017 schwanger geworden bin?

Hi! Welche Umstände waren es denn, die damals zum BV geführt haben?

von cube am 24.11.2017, 12:00



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