Liebe Frau Bader,
momentan arbeite ich noch bis zum Beginn des Mutterschutzes als Vollzeitkraft. 4 Monate nach der Entbindung möchte ich wieder arbeiten, dann allerdings als Teilzeitkraft. Mein AG läßt sich nur darauf ein, wenn ich wöchentlich mind. 20 max 29 Stunden arbeite... Ich würde aber lieber nur 15 Std wöchentlich arbeiten. Zudem will er mein Gehalt ( mein Gehalt besteht aus einem garantierten Fixum und einer Provision) neu regeln. Habe ich einen rechtlichen Anspruch (die Firma beschäftigt mehr als 20 Ma ) auf einen Teilzeitjob unter 20 Stunden und auf ein anteiliges Gehalt??
Mitglied inaktiv - 29.05.2002, 16:31
Antwort auf:
Teilzeitarbeit
Liebe Eva,
Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist.
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.06.2002