In der bmfsfj-Broschüre zum Elterngeld lese ich: "Wird während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, bedarf es keiner Übertragung auf den Zeitraum nach der Eltern- zeit. In diesen Fällen kann die oder der Teilzeitbeschäftigte von der reduzierten Arbeitsverpflichtung freigestellt werden, also trotz der in Anspruch genommenen Elternzeit Urlaub erhalten." Ich verstehe es so: Ich kann während der Teilzeitbeschäftigung anstatt Arbeitstunden zu absolvieren, einige oder alle Stunden davon auch in Resturlaub verbrauchen, ohne das dies eine Auswirkung hat, auf die restliche Elterngeldzahlung. Oder ? Besten Dank im voraus
von cartema am 23.06.2016, 11:00