Hallo Frau Bader,
zur Zeit arbeite ich während der Elternzeit in Teilzeit. Das würde ich auch gerne nach der Elternzeit (endet Mitte September) so fortführen.
Dazu habe ich jetzt einige Fragen:
- theoretisch ist es ja so, dass nach EZ mein alter Vollzeit-ARbeitsvertrag wieder auflebt und ich dann ein Recht auf Teilzeit habe. Kann mir der Arbeitgeber die Teilzeit verweigern (aus betrieblichen Gründen), wenn es im Prinzip nur darum geht, dass ich meinen jetzigen Teilzeitjob weitermache?
- welche Fristen muß ich bei der Beantragung dieser Teilzeit beachten?
Danke im Voraus
Ulrike
Mitglied inaktiv - 02.03.2004, 22:07
Antwort auf:
Teilzeit nach Elternzeit
Hallo,
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 8 Wo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG plausibel darlegen, wenn man schon im EU teilzeitarbeitet, ist das eher unwahrscheinlich)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.03.2004