Frage: sorgerecht (frau bader)

hallo frau bader, stimmt es das wenn ich beim jugendamt unterhaltsvorschuß beantrage, weil der erzeuger meines kindes die vaterschaft abstreitet und ein vaterschaftstest gemacht werden muß, das jugendamt der gesetzliche vertreter für das kind wird und damit das sorgerecht hat und ich mich nur um mein kind kümmern darf??? das würde ja bedeuten, das ich über mein kind nicht bestimmen darf... oder bekomme ich dann einen vormund für das kind weil ich alleinstehend bin??? danke... Nadine

Mitglied inaktiv - 01.06.2002, 00:15



Antwort auf: sorgerecht (frau bader)

Hallo, nein. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Beistandschaft beraten und unterstützen alleinerziehende Elternteile, alleinsorgeberechtigte Mütter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, und junge Volljährige bei folgenden rechtlichen Fragen: • Ausübung der Personensorge • Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen • Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche der allein sorgeberechtigten Mutter nach § 1615 l BGB, (sog. Betreuungsunterhalt) • Vaterschaftsfeststellung Beistandschaft Alleinsorgeberechtigte Elternteile können beim Stadtjugendamt schriftlich eine kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen. Dabei vertritt das Jugendamt das Kind gesetzlich bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes. Voraussetzungen sind, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Durch die Beistandschaft wird das elterliche Sorgerecht nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft kann durch schriftlichen Antrag des alleinsorgeberechtigten Elternteils jederzeit beendet werden. Beurkundung von Sorgeerklärungen Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen, in dem sie ihren Willen dazu übereinstimmend in sogenannten Sorgeerklärungen beurkunden lassen. Die Sorgeerklärungen können von einem Notar oder dem Jugendamt beurkundet werden, wenn über die elterliche Sorge bisher keine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde. Die Beurkundung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich. Die gemeinsame elterliche Sorge kann ausschließlich durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden. Auskunft über das alleinige elterliche Sorgerecht der Mutter Die Mutter, die mit dem Vater des Kindes bei der Geburt nicht verheiratet ist und die mit dem Vater keine übereinstimmende Sorgeerklärung abgegeben hat, kann vom Stadtjugendamt eine schriftliche Auskunft über ihr alleiniges Sorgerecht verlangen. Dies dient ihr als Nachweis im Rechtsverkehr, z.B. bei Behörden und Banken. Das Jugendamt wird Vormund des Kindes • wenn ein alleinsorgeberechtigter Elternteil wegen Minderjährigkeit sein Kind gesetzlich nicht vertreten kann • wenn die elterliche Sorge eines Elternteils wegen der Einwilligung in eine Adoption ruht, ausgenommen bei Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird • wenn das Jugendamt vom Familien- und Vormundschaftsgericht zum Vormund bestellt wird. Das Jugendamt wird Pfleger eines Kindes, wenn es vom Familien- oder Vormundschaftsgericht dazu bestellt wurde. Unterhaltsvorschuss Alleinerziehende, die für ihr Kind unter 12 Jahren keinen oder weniger als 111 € bzw. 151 € Unterhalt erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Unterhaltsvorschuss wird für ein Kind bis zum 6. Geburtstag in Höhe von bis zu 111 €, für ein Kind bis zum 12. Geburtstag bis zu 151 € bezahlt, höchstens aber für 6 Jahre. Antragsberechtigt ist jeder Elternteil, der mit seinem Kind allein lebt und u.a. • dessen Kind noch nicht 12 Jahre alt ist • monatlich weniger als die o.g. Unterhaltsbeiträge für ein Kind erhält • keine Waisenbezüge für sein Kind in dieser Höhe erhält • keine Vorauszahlungen an Kindesunterhalt bekommen hat • für das Kind keinen Unterhaltsverzicht geschlossen hat und • der eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung hat. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.06.2002



Antwort auf: sorgerecht (frau bader)

Hallo, nee, das heißt nur, daß das JA vor Gericht die Interessen Deines Kindes gegenüber dem KV vertritt (und das eigentlich auch nur, wenn Du eine Beistandschaft beantragt hast) - also keine Panik

Mitglied inaktiv - 01.06.2002, 00:36



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