Schwanger in Elternzeit, Mitterschaftsgeld, 2 Arbeitgeber

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Schwanger in Elternzeit, Mitterschaftsgeld, 2 Arbeitgeber

Hallo, Frau Bader! 2011 habe ich mein Kind bekommen. Ich bin bis März 2014 in Elternzeit. Nun bin ich erneut schwanger, das Kind kommt im September 2013 zur Welt. Seit 2012 bin ich in Teilzeit (30 Wochenstunden) bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Ich werde ja wohl in der Mutterschutz die 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag von der Krankenkasse bekommen, und Arbeitgeberzuschuss von welchem Arbeitgeber? Von meinem ersten, wo ich plane für das zweite Kind nach der Geburt auch 3 Jahre Elternzeit beantragen oder von meinem zweiten, jetzigen Arbeitgeber, bei dem ich in Teilzeit arbeite und auch nach Mutterschutz sofort wieder in Teilzeit arbeiten werde? Vielen Dank für Ihre Antwort!

von anqelina am 13.06.2013, 10:57



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, Mitterschaftsgeld, 2 Arbeitgeber

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.06.2013



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, Mitterschaftsgeld, 2 Arbeitgeber

Da empfehle ich dir, direkt bei der Elterngeld-Hotline des Familienministeriums anzurufen! Die sind dort sehr freundlich und auskunftsbereit. Denn so bekommst du "nur" den Zuschuss vom Teilzeit-AG. Du könntest die Elternzeit aus dem Vollzeitvertrag unterbrechen, dann bekämst du den Zuschuss vom Vollzeit-AG. Die Frage wäre, ob du dann nicht sogar von beiden AG den Zuschuss bekämst... Wenn du eine Antwort bekommst, wärs toll, du würdest sie uns mitteilen! Gruß Sabine

von SumSum076 am 13.06.2013, 19:24



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, Mitterschaftsgeld, 2 Arbeitgeber

Danke für den Tipp, werde ich am Montag versuchen!

von anqelina am 14.06.2013, 17:54



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