Hallo Frau Bader,
am 8.April würde ich wieder anfangen zu arbeiten. Mein AG hat mich für die Spätschicht eingeplant, obwohl er weiß, dass mein Partner in Schichten arbeitet und wir nur ein Fahrzeug haben. Auf ein Wechsel Früh/Spät wollte er nicht eingehen. Nun bietet er mir eine Fahrertätigkeit an (Bin als solche eingestellt, aber seit über 5 Jahren nicht ausgeübt. Nur Intern). Arbeitszeit 8 Stunden. Er weiß von meinem Wunsch auf Teilzeit. Zumal es mit der Kindsbereuung nicht vereinbar wäre. Er möchte einen Änderungsvertrag und eine neue Stellenausschreibung formulieren. Darf er das? Und wenn ich ablehne? Bekomme ich dann eine Sperrfrist bei der Arbeitsagentur? Noch dazu gesagt, es gibt nicht eine Mama in seiner Firma. Diese sind freiwillig gegangen oder wurden gekündigt.
Vielen Dank
von
MamavonmeinBaby
am 19.02.2019, 14:15
Antwort auf:
Rückkehr nach Elternzeit
Hallo,
es lebt nach der EZ der alte Vertrag wieder auf. Auch, wenn er bis jetzt nicht umgesetzt wurde.
Wenn der Betrieb mehr als 15 An hat und keine betrieblichen Gründe dagegenstehen haben Sie Anspruch auf TZ - aber auch nicht zu Wunschzeiten
Lieeb Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.02.2019
Antwort auf:
Rückkehr nach Elternzeit
Grundsätzlich gilt, dass nach der Elternzeit der alte Vertrag mit allen Rechten und Pflichten wieder auflebt - für beide Seiten. Wenn du also einen Vollzeit-Vertrag als Fahrerin hast, musst du diesen erfüllen. Ob du ein Recht auf Teilzeit hast, richtet sich auch nach der Betriebsgröße. Arbeitsweg ist nicht Sache deines Arbeitgebers, dass musst du organisieren, gibt ja auch die Öffis. Bezüglich der Arbeitszeiten: Was steht denn im Vertrag? Wenn du für Wechselschichten eingestellt bist, muss er dir die geben, Wenn z.B. nur drin steht 38 Std./Woche nach Bedarf und Einteilung, musst du mit den Spätschichten leben. Kinderbetreuung ist ebenfalls deine Sache.
von
KielSprotte
am 19.02.2019, 14:30
Antwort auf:
Rückkehr nach Elternzeit
Wie schon gesagt wurde, hast du einen Vertrag. Wenn dieser beinhaltet, dich in der Spätschicht einsetzen zu können, darf der AG das auch.
Wenn du das nicht leisten kannst, ist das im Grunde dein Problem und du müsstest kündigen, da du den vertrag eben nicht mehr erfüllen kannst.
Bzgl. deines Wunsches nach TZ: davon wissen reicht nicht - dafür musst du rechtzeitig vor Ende der EZ einen offiziellen Antrag stellen. Darin kannst du dann zB auch angeben, welche Zeiten du arbeiten kannst/willst. Der AG muss den Antrag dann prüfen und kann natürlich auch ablehnen - muss die Ablehnung auf Nachfrage aber auch begründen. Ein einfaches "das geht nicht" reicht dann nicht. Er muss schon wichtige betriebliche und/oder organisatorische Gründe geltend machen.
Aber er bietet dir ja einen Änderungsvertrag an - wäre dieser denn in deinem Interesse? Denn dann würde der AG dir ja entgegenkommen - du könntest einen neuen Vertrag abschließen und müsstest eben nicht kündigen.
von
cube
am 19.02.2019, 15:06