Sehr geehrte Frau Nicola Bader,
der Fall ähnelt einem anderen von Susan123 diesen Jahres, jedoch mit einer anderen Ausgangslage.
Noch während der Elternzeit wird eine Tierärztin wieder schwanger und teilt dies dem Arbeitgeber mit (direkt nach dem 1. Geburtstag des ersten Kindes). Sie ist zudem unbefristet eingestellt. Der Arbeitgeber hat keine Verwendung für die Tierärztin und schickt sie wieder nach Hause. Seitdem erhielt die Tierärztin kein Geld, sondern lebte vom Einkommen ihres Mannes. Jetzt habe ich dank Ihrer Auskunft herausgefunden, dass es eigentlich eine Lohnfortzahlung gibt, wenn das Berufsverbot gilt. Meine Frage lautet nun: Inwiefern kann die Tierärztin rückwirkend auf die letzten 8 Monate (Ende Juli 2013 kam das zweite Kind) und bei wem das Gehalt einfordern. Sie ist bei der AOK versichert.
Vielen Dank im Voraus
von
Eugen Müller
am 05.08.2013, 09:57
Antwort auf:
Rückerstattung nichtgezahlten Gehalts bei Berufsverbot von Tierärztin
Hallo,
wie lange hat denn die angestellte Tierärztin Elternzeit beantragt? Ist sie noch in Elternzeit?
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.08.2013
Antwort auf:
Rückerstattung nichtgezahlten Gehalts bei Berufsverbot von Tierärztin
In der Elternzeit daheim: Gar kein Geld. Weil ja nicht berufstätig, das Arbeitsverhältniss ruht. Also keine Gehaltsansprüche und keine Ersatzleistungen
In der Elternzeit teilzeitbeschäftigt, dann das Teilzeiteinkommen.
Was aber hätte angemeldet werden können wäre das Mutterschaftsgeld, dafür hätte aber die Elternzeit des ersten Kindes passend zum Beginn des Mutterschutzes des 2ten Kindes beendet werden müssen. Rückwirkend ist as IMO aber nicht mehr möglich. Da aber noch die Mutterschaftszeit nach der Geburt läuft, solltet ihr da dringend!!! tätig werden.
Müsste man also schauen was hier zutrifft.
Mitglied inaktiv - 05.08.2013, 15:27