Hallo,
folgende Situation:
Bevor ich in Mutterschutz gegangen bin habe ich Vollzeit (40 Wochenstunden) gearbeitet und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Meine Tochter kam am 28.05.2015 zur Welt und meine Elternzeit endet am 27.05.2016. Nun würde ich gerne ab 01.07.2016 oder auch 27.06.2016 wieder anfangen zu arbeiten in Teilzeit (ca. 40-50%)
Mein Arbeitgeber sagt aber es sei nicht möglich, er bringt mich nicht unter da er bereits viele Arbeitskräfte bzw. auch Teilzeitkräfte hat.
Wenn ich richtig informiert bin, muss er mich aber nehmen da ich ein Recht auf meinen Arbeitsplatz habe und auch ein Recht auf Reduzierung der Arbeitszeit. Ist das so richtig, muss mein Arbeitgeber mich wieder nehmen auch in Teilzeit?
Dazu dann noch eine Frage bezüglich der Elternzeit, ich müsste die ja um einen Monat verlängern... Muss mein Arbeitgeber da zustimmen oder wie verhält sich das?
Ich hoffe das ist verständlich... Vielen Dank schon mal.
Liebe grüße
von
Rusa
am 16.02.2016, 12:14
Antwort auf:
Recht auf Arbeitsplatz Teilzeit / Elternzeit Verlängerung
Hallo,
1. Nein, er muss nicht zustimmen
2.
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.02.2016
Antwort auf:
Recht auf Arbeitsplatz Teilzeit / Elternzeit Verlängerung
Danke für die schnelle Info.
Nochmal wegen der Elternzeit-Verlängerung... D.h. Ich muss das einfach beantragen und mein Arbeitgeber muss das so hinnehmen.
Kurz zusammen gefasst... Wenn alle die von Ihnen genannten Voraussetzungen erfüllt sind bin ich rechtlich auf der sicheren Seite und kann zum 28.06.2016 bei meinem Arbeitgeber Teilzeit arbeiten!?
von
Rusa
am 16.02.2016, 19:06