Hallo, liebe Frau Bader, mein Freund und ich haben zwei gemeinsame Kinder (*01.2016 und *02.2019). Nun haben wir uns entschieden doch zu heiraten. Hier ein kurzer Abriss: Ich: in Elternzeit mit Elterngeldbezug bis 08.02.2020 in Elternzeit ohne Eltergeldbezug bis 08.08.2020. Bei unserem ersten Kind war die Konstellation bis auf ein paar Tage aufgrund des Geburtsdatums des ersten Kindes identisch. Meine Frage dreht sich nun um den Progressionsvorbehalt. In 2016 beim ersten Kind ist es so gewesen, dass ich durch meine Steuererklärung eine kleine Erstattung hatte, da ich ja logischerweise alleine veranlagt wurde. In 2017 war ich etwa zur Hälfte in Elternzeit ohne Einkommen und zur Hälfte in Teilzeitbeschäftigung, auch ledig. Hier hatte ich eine sehr große Erstattung. Meine Frage: - Muss man sich bei einer Heirat mitten im Jahr zwingend gemeinsam veranlagen lassen? - Sollte eine einzelne Veranlagung möglich sein, bleibt dann der Progressionsvorbehalt unberührt, sprich zählt mein steuerfreies Elterngeld nicht in einer "verdeckten Nebenrechnung" als Einkommen zur Berechnung des Einkommensteuersatzes meines Partners mit rein? - Wie ist für 2020 die bestmögliche Lösung der Veranlagung? - Kann man die Veranlagung jahresweise ändern? Besten Dank und freundliche Grüße Maya Thielen
von Mama2016!2019 am 05.06.2019, 10:32