Frage: namensrecht

Hallo! bin verheiratet, aber getrennt lebend.ich habe den nachnamen meines noch-ehemannes. scheidung war einfach kein thema zwischen uns gewesen.habe nun seit fast einem jahr einen neuen partner, der auch der vater meines kindes ist (bin im 6.monat). mein noch-ehemann will natürlich nicht, dass das geborene kind seinen nachnamen bekommt und kooperiert mit mir in allen dingen (würde vat.schaftsaberkennung machen). gibt es eine möglichkeit, dass das kind DOCH den nachnamen meines jetztigen lebensgefährten bekommt? noch-ehemann: vaterschaftsaberkennung? jetztiger partner: vaterschaftsanerkennung u.sorgerechtserklärung? danke!

Mitglied inaktiv - 23.05.2011, 17:32



Antwort auf: namensrecht

Hallo, Grds. gilt der Ehemann als KV, dies aber nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird u. ein Dritter (= der wahre Vater) bis zu einem Jahr nach der Scheidung die Vaterschaft anerkennt und die KM sowie der Ehemann zustimmt. Die Anerkennung wird aber erst mit dem Scheidungsurteil wirksam. Bis dahin hat der Ehemann alle Rechte, auch das Sorgerecht. Das NamensänderungsG hat viele Neuheiten gebracht, trotzdem ist ganz klar in § 1616 BGB geregelt, dass ein Kind den Ehenamen erhält und als ehelich gilt, wenn es vor der Scheidung geboren wird. Zwar ist es nach § 1617b BGB möglich, den Namen durch Antrag zu ändern, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater ist, dies ist aber vor der Geburt nicht möglich. Zwar kann er schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen, er kann aber keine Vaterschaft durch Anerkenntnis begründen. Lt. Gesetzgeber ist ja eben bis zu Scheidung der Ehemann Vater. Es kommt also auf den Zeitpunkt von Scheidung und Geburt an. Praktisch sieht das aus wie folgt: Bei der Geburt wird der Ehemann als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Das ist so, da Sie ja noch nicht geschieden sind. Jetzt besteht die Möglichkeit, dass man beim zuständigen Standesamt eine qualifizierte Vaterschaft beantragt, d.h. Sie gehen mit dem Vater des Kindes zu einem Standesbeamten, dort erkennt der Vater das Kind als das seinige an. Dies geht aber nur mit Ihrem und dem Einverständnis des "Nochehemannes". Alle drei müssen diese qualifizierte Vaterschaft unterschreiben. Das Ganze ist dann "schwebend" bis die Scheidung rechtskräftig ist. Sobald sie rechtskräftig ist, bekommt das Standesamt diese Info und löscht dann automatisch den "Nochehemann" als Vater und trägt dann den richtigen Kindesvater ins Familienbuch ein. Wenn der Nochehemann dem nicht zustimmt, kann man auch als Mutter oder „echter“ Kindsvater die Vaterschaft anfechten. Die Mutter kann nach einer Scheidung unproblematisch ihren alten Namen annehmen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.05.2011



Antwort auf: namensrecht

Hallo, machen könnt ihr das alles. Aber das bleibt schwebend unwirksam bis zur Rechtskraft der Scheidung, AFAIK. Viele Grüße Désirée

von desireekk am 23.05.2011, 18:16



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