Frage: Namensänderung

hallo ... ich hätte mal ne frage und zwar .. meine tochter 10 jahre ist von meinem exmann und hat den familienname den wir alle hatten (mein ex hatte damals meinem nachnamen genommen bei der heirat) nun bin ich wieder verheiratet und meine tochter liegt mir ständig in den ohren das sie auch den neuen namen möchte da sie oft gerspottet wird in der schule und ich denke das möchte sie auch da wir ein baby bekommen haben was ja so heißt wie wir jetzt. sie hat wenig kontakt zu ihrem vater sieht ihn nur wenn wir zu meinem eltern fahren und ich sie ihm bringe das ist so ca 3 mal im jahr. eigendlich kümmert er sich so gut wie gar nicht um sie,ruft alle paar monate mal kurz an um dann mit ihr zu motzen warum sie nicht anruft. nun hat meine tochter ihren vater gefragt ob er was dagegen hat wenn sie den neuen namen bekommt ... sie bekam zur antwort NEIN DAS WILL ICH NICHT .. sie fragte weiter warum denn nicht ? darauf seine antwort .. dann komm ich mir vor als wärst du nicht mehr meine tochter .. ende vom lied war eine total verstörte tochter die bitterlich weinte. ich habe das thema eigendlich abgehakt aber sie läßt nicht locker,es kommt ständig die frage .. warum darf ich nicht so heißen ich find des voll doof vom papa das er das nicht erlaubt. es arbeitet in ihr und das merke ich,nur leider kann ich ihr nicht helfen alle gespräche die ich mir ihr führe um ihr zu erklären das sich doch nicht ändert wenn sie so heißt wie wir möchte sie nicht hören da kommt immer nur .... ich möchte aber den neuen namen. nun meine frage .. kann ich irgendetwas tun um die namensänderung doch machen zu können also ohne seine zustimmung (mir wäre es lieber wenn er sie freiwillig gegeben hätte) wenn ja wie muss ich vorgehn ? vielen dank schon mal und sorry für den langen text. winks ela

Mitglied inaktiv - 20.01.2010, 02:06



Antwort auf: Namensänderung

Hallo, Ihr habt zwei Möglichkeiten nach dem Gesetz, BGB: § 1618 Einbenennung Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend ----------------------------------------------------------------- Das heißt: Ihr könnt, dem Nachanmen von Kind 1 den neuen Ehenamen hinzufügen, dann trägt sie einen Doppelnamen. Vorteil: sie hat eine "Verbindung" quasi von Vater und neuer Familie der Mutter. Ihr könnt bei Gericht beantragen, daß das Gericht der Namensänderung zustimmt, wenn der Vater keinesfalls unterschreiben will und die Tochter weiterhin unbedingt möchte UND das auch vor Gericht bestätigt. Viele Grüße Désirée IANAL!

Mitglied inaktiv - 20.01.2010, 14:22



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