Hallo Frau Bäder
Ich hatte meinen Arbeitgeber wegen der Gefährdungsprüfung gefragt ,und er meinte ,das er das schon gemacht hat ,aber halt ohne mich ,ist das normal,reicht das so ? Ich muss natürlich nicht so arbeiten wie ich das vor der Schwangerschaft musste das ist klar! Danke für die antwort
von
Baby Bum
am 23.08.2018, 16:19
Antwort auf:
Mutterschutz
Hallo,
sollte er schon. Wenden Sie sich an das Gewerbeaufsichtsamt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.08.2018
Antwort auf:
Mutterschutz
Frau Bader meinte ich natürlich :-D
von
Baby Bum
am 23.08.2018, 16:19
Antwort auf:
Mutterschutz
warum sollte er das mit dir zusammen müssen? ein guter arbeitgeber hat bereits für jede stelle in seinem unternehmen eine gefährdungsbeurteilung vorliegen. die wird durch deine ihm bekannten tätigkeiten entweder ergänzt oder auch das ist bereits gemacht.
von
mellomania
am 23.08.2018, 21:07
Antwort auf:
Mutterschutz
Das regelt § 14, Abs 2 und 3 MuSchG:
Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung und die damit verbundenen Maßnahmen mit der schwangeren Frau besprechen.
Außerdem muss er alle weiteren Personen, die es betrifft, davon informieren. Zum Beispiel, wenn Kollegen beim Tragen von Lasten helfen müssen, wenn andere davon betroffen sind, dass die Schwangere keine Überstunden machen darf und um 20 Uhr aufhören muss, etc.
Mitglied inaktiv - 23.08.2018, 21:34
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Mutterschutz
Danke uriah ! So hab ich mit das ja auch vorgestellt :-) finde das schon echt blöd ! Als ich das angesprochen hab gestern,war es ihm eh etwas unangenehm :-D !
Wie man hier liesst weiss man warum
von
Baby Bum
am 24.08.2018, 08:04
Antwort auf:
Mutterschutz
hier wird für jeden arbeitsplatz eine GU gemacht. bwz. ist die schon da. erst wenn arbeiten da sind, die da nicht mehr reinpassen, DANN wird besprochen. aber die GU an sich macht der Rektor selber
von
mellomania
am 24.08.2018, 21:12
Antwort auf:
Mutterschutz
Die Gefährdungsbeurteilung muss bei Bekanntgabe der Schwangerschaft einmal durchgesprochen werden, und die Kollegen müssen informiert werden. Danach muss sie immer dann erneut durchgesprochen werden, wenn sich Änderungen ergeben, z.B. wenn der Gesundheitszustand der Frau eine geringere Belastbarkeit aufweist und die körperlichen Anforderungen eingeschränkt werden müssen.
Mitglied inaktiv - 25.08.2018, 07:59