Frage: Mutterschutz

Hallo Frau Bäder Ich hatte meinen Arbeitgeber wegen der Gefährdungsprüfung gefragt ,und er meinte ,das er das schon gemacht hat ,aber halt ohne mich ,ist das normal,reicht das so ? Ich muss natürlich nicht so arbeiten wie ich das vor der Schwangerschaft musste das ist klar! Danke für die antwort

von Baby Bum am 23.08.2018, 16:19



Antwort auf: Mutterschutz

Hallo, sollte er schon. Wenden Sie sich an das Gewerbeaufsichtsamt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.08.2018



Antwort auf: Mutterschutz

Frau Bader meinte ich natürlich :-D

von Baby Bum am 23.08.2018, 16:19



Antwort auf: Mutterschutz

warum sollte er das mit dir zusammen müssen? ein guter arbeitgeber hat bereits für jede stelle in seinem unternehmen eine gefährdungsbeurteilung vorliegen. die wird durch deine ihm bekannten tätigkeiten entweder ergänzt oder auch das ist bereits gemacht.

von mellomania am 23.08.2018, 21:07



Antwort auf: Mutterschutz

Das regelt § 14, Abs 2 und 3 MuSchG: Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung und die damit verbundenen Maßnahmen mit der schwangeren Frau besprechen. Außerdem muss er alle weiteren Personen, die es betrifft, davon informieren. Zum Beispiel, wenn Kollegen beim Tragen von Lasten helfen müssen, wenn andere davon betroffen sind, dass die Schwangere keine Überstunden machen darf und um 20 Uhr aufhören muss, etc.

Mitglied inaktiv - 23.08.2018, 21:34



Antwort auf: Mutterschutz

Danke uriah ! So hab ich mit das ja auch vorgestellt :-) finde das schon echt blöd ! Als ich das angesprochen hab gestern,war es ihm eh etwas unangenehm :-D ! Wie man hier liesst weiss man warum

von Baby Bum am 24.08.2018, 08:04



Antwort auf: Mutterschutz

hier wird für jeden arbeitsplatz eine GU gemacht. bwz. ist die schon da. erst wenn arbeiten da sind, die da nicht mehr reinpassen, DANN wird besprochen. aber die GU an sich macht der Rektor selber

von mellomania am 24.08.2018, 21:12



Antwort auf: Mutterschutz

Die Gefährdungsbeurteilung muss bei Bekanntgabe der Schwangerschaft einmal durchgesprochen werden, und die Kollegen müssen informiert werden. Danach muss sie immer dann erneut durchgesprochen werden, wenn sich Änderungen ergeben, z.B. wenn der Gesundheitszustand der Frau eine geringere Belastbarkeit aufweist und die körperlichen Anforderungen eingeschränkt werden müssen.

Mitglied inaktiv - 25.08.2018, 07:59



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