Hallo Frau Bader, ich habe ein paar Fragen zu folgender Konstellation: Kind 1 geboren am 30.6.2016, Elternzeit eingereicht bis einschließlich 29.6.2018 davon in Teilzeit gearbeitet an 3 Tagen pro Woche Elternzeit unterbrochen zum Mutterschutz ab 25.4.2018 für Kind 2 geboren am 6.6.2018 Elternzeit eingereicht bis einschließlich 5.6.2020 1. Mein AG hat mir für die Zeit des Mutterschutzes für Kind 2 den Urlaubsanspruch gemäß meiner Teilzeit-Arbeit (3 Tage pro Woche) errechnet - hätte ich für die Monate April (oder Mai?) 2018 bis August 2018 nicht den vollen Urlaubsanspruch aus Vollzeit gemäß 5 Arbeitstagen pro Wochen bekommen müssen? 2. Falls der Anspruch falsch berechnet wurde: 2.1. Muss ich irgendeine Form oder Frist wahren, um noch die fälschlicherweise gekürzten Urlaubstage noch zu erhalten oder reicht eine formlose Aufforderung an meinen AG, mir den fehlenden Anspruch noch zuzuschreiben? 2.2. Wie wird der Monat April 2018 betrachtet, in dem ich anfangs mit 3 Tagen pro Woche gearbeitet habe und an dessen Ende ich in Mutterschutz gegangen bin? Berechnung auf Basis 3 oder 5 Arbeitstage pro Woche? 3. Durch die Unterbrechnung meiner EZ für Kind 1 habe ich 2 Monate und 5 Tage ursprünglich eingereichte EZ für Kind 1 nicht genommen, die nicht genommene Zeit wurde auf die Zeit zwischen dem 3. Geburtstag und vollendeten 8. Lebensjahr übertragen. Stehen mir hiervon nur die vollen 2 Lebensmonate zu oder auch noch die 5 Tage? 4. Ende des Jahres werde ich bei meinem AG in TZ in EZ wieder einsteigen, im 1. Monat mit geringerer Stundenzahl und ab dem 2. Monat dann mit mehr Stunden bis zum Ende der EZ. Mein AG möchte, dass ich meinen Antrag auf TZ in EZ gemäß der geringeren Stunden stelle und will die Erhöhung der Stunden dann zu einem späteren Zeitpunkt fixieren (was ich ihm auch glaube, mein Chef scharrt jetzt schon mit den Hufen, was meine Rückkehr angeht). Abgesehen vom dem Risiko, dass meinem AG doch noch dringende Gründe einfallen könnten, die einer Erhöhung widersprechen, entstehen mir sonst noch irgendwelche Nachteile bei einer solchen Vorgehensweise (nur Einreichen der geringeren Stundenzahl)? Besten Dank schon einmal im Voraus für die Beantwortung meiner zugegebenermaßen vielen vielen Fragen! Viele Grüße
von sokleinewunder am 30.08.2019, 16:02